Merkblätter

Bei den Unfallversicherungsträgern gibt es eine Fülle von Regeln, Merkblättern, Prüfgrundrundsätzen und weiteren Informationsschriften im Zusammenhang mit dem sicheren Umgang mit Gasen und mit Gasanlagen. Alle Schriften sind über die Publikationsdatenbank der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder den jeweilig herausgebenden UV-Träger erreichbar. Diese Zusammenstellung, gegliedert nach

  • Anlagen/Anlagentechnik für Gase
  • Umgang mit Gasen/Gasflaschen
  • Flüssiggas
  • Sauerstoff

erleichtert Ihnen den Überblick.


Anlagen/Anlagentechnik für Gase

Im folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der Regeln und Informationsschriften der Unfallversicherungsträger zum sicheren Betrieb von Anlagen mit Gasen und zum sicheren Durchführen von Arbeiten an diesen Anlagen:

DGUV Regel 105-001 (bisher: BGR 134) Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Sauerstoff verdrängenden Gasen

DGUV Information 201-052 (bisher BGR 236) Rohrleitungsbauarbeiten
 

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) – Betreiben von Arbeitsmitteln

  • Kapitel 2.31 – "Arbeiten an Gasleitungen (enthält die Inhalte der außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift BGV C6 "Arbeiten an Gasleitungen")
  • Kapitel 2.33 - Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen (enthält die Inhalte der außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift VBG 61)
  • Kapitel 2.39 Betreiben von Anlagen für Gase zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (enthält die Inhalte der außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift BGV C6 – "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung")

DGUV Grundsatz 305-001 (bisher: BGG 920) - Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit Sauerstoff verdrängenden Gasen

Prävention und Arbeitshilfen der BGN - Getränkeindustrie
 

Im Medienportal der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) können Sie zu folgenden Themen Informationen erhalten:

  • Arbeiten an Leitungen der Flüssiggasversorgung – Schrift der Reihe Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Gasversorgung
  • Sicheres Arbeiten an Gasleitungen - Schrift der Reihe Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Gasversorgung

Fachverband Biogas: Sicherheitsregeln für Biogasanlagen


Umgang mit Gasen

Mit Gasen muss sachgerecht umgegangen werden. Ob beim Schweißen mit Gasen, beim Einsatz von Spraydosen oder der Verwendung von Wasserstoff. Auch die Erstickende Wirkung von Sauerstoff verdrängenden Gasen darf nicht unterschätzt werden. Dabei können die erstickenden Gase auch im Arbeitsprozess entstehen – etwa durch Gär- oder Zersetzungsprozesse. Weiterführendes dazu finden Sie in diesen Schriften:

DGUV Information 209-011 (bisher: BGI 554) - Gasschweißer

M 663 Autogenschweißen - Merkblatt der Reihe "Sicherheit Kompakt" der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) von Österreich

DGUV Information 213-005 (bisher BGI 646) - Spraydosen und Gaskartuschen

DGUV Information 209-072 (bisher: BGI 5108) - Wasserstoffsicherheit in Werkstätten

Prävention und Arbeitshilfen der BGN - Getränkeindustrie


Flüssiggas

Flüssiggas, d. h. Propan, Butan und deren Gemische liegen bei Raumtemperatur unter relativ geringem Druck flüssig vor. Im flüssigen Zustand beansprucht Flüssiggas nur 1/260 seines Gasvolumens bei Normalbedingungen. Eine Lagerung und Mitnahme vergleichsweise großer Energiemengen in relativ kleinen Behältern ist damit möglich. Deshalb und auf Grund der guten Verfügbarkeit wird es häufig verwendet.
Seine Eigenschaften, besonders die, dass es hochentzündlich und schwerer als Luft ist, machen aber eine fachgerechte Verwendung dringend erforderlich. Wie Flüssiggas sachgemäß und sicher verwendet wird und die Anlagen und Geräte für Flüssiggas in betriebssicherem Zustand erhalten werden, ist in den nachfolgenden Informationen zusammengestellt worden:

DGUV Regel 110-010 - Verwendung von Flüssiggas

DGUV Regel 110-006 (bisher: BGR 146) - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

DGUV Grundsatz 310-002 (bisher: BGG 913) - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen

DGUV Grundsatz 310-003 (bisher: BGG 935) – Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen

DGUV Grundsatz 310-004 (bisher: BGG 936) - Prüfbescheinigung über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

DGUV Grundsatz 310-005 (bisher: BGG 937) - Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden

DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße

M 363 – Flüssiggas; Merkblatt der Reihe "Sicherheit Kompakt" der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Österreich

ISSA 33 - Sicherheit von Flüssiggasanlagen - Propan und Butan

Sichere Verwendung von Flüssiggas in stationären Betrieben - Merkblatt der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten und in Fahrzeugen - Merkblatt der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Muster-Betriebsanweisung Flüssiggas der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Muster-Betriebsanweisung: Flüssiggasanlage der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Muster eines Unterweisungsnachweises für Flüssiggasanlagen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe


Sauerstoff

Sauerstoff ist ein farb- und geruchloses Gas, das in der Luft zu ca. einem Fünftel (20,942 %) enthalten ist. Es ist an vielen Verbrennungs- und Korrosionsvorgängen beteiligt. Fast alle Lebewesen benötigen Sauerstoff zum Leben. Sie entnehmen ihn meistens durch Atmung aus der Luft oder gelösten Sauerstoff durch Resorption aus Wasser.
In hohen Konzentrationen dagegen ist er für die meisten Lebewesen giftig. Auch ändert sich bei Sauerstoffanreicherung der Luft das Brandverhalten von Stoffen beträchtlich. Jeder Verbrennungsvorgang läuft bei Sauerstoffanreicherung schneller, heißer und heller ab.
Unbrennbare Stoffe (z. B. Metalle) können in Sauerstoff brennen, auch wenn sie sonst nicht entzündbar sind.. Sauerstoff kann eine Selbstentzündung von Öl, Fett oder damit verunreinigten Textilien bewirken. Aus einem Glimmbrand kann sich eine lebhafte Flamme entwickeln:

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) – Betreiben von Arbeitsmitteln - Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.32 - Betreiben von Sauerstoffanlagen (enthält die Inhalte der außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift VBG 62)

Merkblatt M 034 - Sauerstoff (DGUV Information 213-073 (bisher BGI 617)) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und  chemische Industrie

Merkblatt M 034-1 - Liste der nichtmetallischen Materialien - zu Merkblatt M 034 "Sauerstoff" (DGUV Information 213-075 (bisher BGI 617-1)) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und  chemische Industrie

Merkblatt M 034-2 - Liste der Armaturen, Schläuche und Anlagenteile / zu Merkblatt M 034 „Sauerstoff“ (DGUV Information 213-076 (bisher BGI 617-2)) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und  chemische Industrie