Präventive Maßnahmen gegen Absturz

Das Arbeitsschutzgesetz und die Allgemeine Bundesbergverordnung verpflichten den Arbeitgeber, Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.
Zu diesen Maßnahmen gehört die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie dient dazu, Arbeitsschutzmaßnahmen zielgerichtet abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Gemäß ABBergV geschieht dies im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation überträgt der Unternehmer an die Führungskräfte.
Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen vorgenommen werden.
Sind die Arbeiten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfasst und durch Betriebsanweisungen abgedeckt, kann darauf zurückgegriffen werden. Ändern sich die Arbeitsbedingungen, muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die Gefährdungsbeurteilung beginnt mit der Gefährdungsermittlung. Die Risiken, die zu Unfällen oder Gesundheitsgefahren führen können, werden ermittelt und bewertet (siehe auch Handlungsschritte zur Gefährdungsbeurteilung).
Absturzgefahren bestehen z. B. bei Arbeiten über Wasser oder sonstigen Medien, in denen man ertrinken oder versinken kann, schon bei 0 Meter Höhe.
Im Normalfall rechnet man mit Absturzgefahr ab einer Höhe von 1 Meter.
Durch die Gefährdungsbeurteilung muss dann geklärt werden, ob und wie die Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt oder auf ein akzeptables Risiko verringert werden können.
Verhaltensbezogene Maßnahmen, beispielsweise der Einsatz persönlicher Absturzschutzsysteme, kommen erst in Betracht, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann.
Werden persönliche Absturzschutzsysteme (siehe „EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Absturzschutzsysteme“) vorgesehen, die einen Sturz auffangen, müssen auch die Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich beim Einsatz eines Auffangsystems ergeben können.
Da der öffentliche Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und bereitstehendes, geschultes Personal für die Höhenrettung verfügt, hat der Unternehmer für Einrichtungen und sachkundiges Personal zum schnellen Retten von im Auffangsystem hängenden/aufgefangenen Personen zu sorgen (§ 24 Abs. 1 BGV A1 "Grundsätze der Prävention").
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Entsprechend den Ergebnissen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Über die im SGD dokumentierten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen müssen die Mitarbeiter an Hand der Betriebsanweisung durch den Vorgesetzten unterwiesen werden. Diese Unterweisungen sind auf die speziellen Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes auszurichten. Die Unterweisungen sind, insbesondere beim Einsatz von Rettungsgeräten oder bei Systemen für seilunterstützten Zugang, durch Übungen zu vertiefen.
Der Mitarbeiter muss den Anweisungen des Arbeitgebers, z. B. die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung, folgen.
Der Vorgesetzte muss die Durchführung der Anweisungen kontrollieren und ihre Befolgung durchsetzen.
Für Arbeiten mit seilgeführtem Zugang nach TRBS 2101/3 und 2121/3 im Rahmen von Höhenrettungsdiensten der Feuerwehr, Grubenwehr und Gasschutzwehr sind spezielle Kenntisse und spezielle Ausbildungen notwendig. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können in Seminaren der BG RCI/Hauptstelle für das Grubenrettungswesen erworben werden.