Häufige Fragen - Druckgeräte
Im europäischen Binnenmarkt sind alle Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, frei in der Gemeinschaft verkehrsfähig. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen aller zutreffenden europäischen Richtlinien und Verordnungen, die eine entsprechende Kennzeichnung verlangen, erfüllt.
Quelle: Artikel 18 der DGRL
Ein einfacher Druckbehälter ist jeder serienmäßig hergestellte und geschweißte Behälter, der einen relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar aufweist und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird. Weitere Voraussetzungen sind:
- Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.
- Der Behälter hat einen einfachen Querschnitt, er besteht beispielsweise aus einem zum Zylinder rundgewalzten Blech mit gewölbten oder flachen Böden an beiden Seiten, wahlweise auch nur aus zwei aneinandergeschweißten Böden.
- Der maximale Betriebsdruck des Behälters liegt bei 30 bar oder darunter und das Produkt mit dem Fassungsvermögen des Behälters (PS x V) beträgt höchstens 10 000 bar x Liter.
- Die Betriebstemperatur liegt zwischen -50 °C und 300 °C (bei Behältern aus Stahl) bzw. zwischen -50 °C und 100 °C (bei Behältern aus Aluminium oder dessen Legierungen).
Die angehängte Grafik zeigt eine Übersicht über die Anforderungen für einfache Druckbehälter
Quelle: Artikel 1 Abs. 1 RL-2014/29/EU
Ein Behälter endet am Flansch bzw. der letzten Rundnaht am Anschlussstutzen des Behälters, sofern kein Flansch vorhanden ist.
Ja, der Hersteller, aber auch derjenige, der das Produkt in Verkehr bringt (Bevollmächtigte des Herstellers, der Einführer/Importeur und der Händler) ist verantwortlich dafür, dass alle auf das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien angewandt werden.
Bei einem Rührwerksbehälter mit elektrischem Antrieb können z. B. folgende EU-Richtlinien anwendbar sein:
- für das Druckrisiko: RL 2014/68/EU über Druckgeräte,
- für das maschinenspezifische Risiko: RL 2006/42/EG über Maschinen,
- für das elektrische Risiko: RL 2014/35/EU über Niederspannungsgeräte,
- für das elektromagnetische Risiko: RL 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit.
Fluide sind Gase, Flüssigkeiten oder Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische.
Fluide der in Art. 13 Abs. 1a der DGRL festgelegten Klassen, die laut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefährlich eingestuft sind fallen in Fluidgruppe 1. Alle Fluide, die nicht in Gruppe 1 fallen, sind Fluidgruppe 2.
Gute Ingenieurpraxis bedeutet, dass Druckgeräte unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Faktoren entworfen worden sind, z. B. nach den einschlägigen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen. Außerdem wurde das Gerät so gefertigt, überprüft und mit einer entsprechenden Benutzungsanweisung ausgeliefert, dass seine Sicherheit - wenn es unter vorhersehbaren oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird - während seiner vorhergesehenen Lebensdauer gewährleistet wird. Der Hersteller ist für die Einhaltung der guten Ingenieurpraxis verantwortlich.
Ja, ein Gas, welches Feststoffteile oder Flüssigkeitstropfen enthält, wird ebenfalls als Fluid betrachtet.
Quelle: Artikel 2 Nummer 12 der DGRL, Leitlinie A-24 zu DGRL
Die Klassifizierung erfolgt aufgrund folgender Parameter:
- Art des Druckgerätes (Behälter, Rohrleitung)
- Aggregatzustand des vorgesehenen Fluids (Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten)
- Fluidgruppe des vorgesehenen Fluids
- Auslegungsdaten (Druck und geometrische Größe, wie Volumen bei Behältern und Nennweite bei Rohrleitungen)
Nein, nur in Ausnahmefällen verlangt die Richtlinie die Verwendung einer höheren Kategorie (z.B. bei Behältern für instabiles Gas oder bei tragbaren Feuerlöschern), aber selbst dann kann der Hersteller keine Kategorie selbst wählen.
Quelle: Anhang II der DGRL, Leitlinie B-25 zu DGRL
Druckgeräte können:
- in den Bereich des Artikels 4 Abs. 3 fallen. Es ist die gute Ingenieurpraxis, die in einem der europäischen Mitgliedstaaten gilt, anzuwenden. Die CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig, eine EU-Konformitätserklärung wird nicht ausgestellt.
oder
- in die Kategorien I bis IV fallen. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der DGRL sind verbindlich anzuwenden, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung sind erforderlich für das Inverkehrbringen.
Quelle: Artikel 4 Abs.3, Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 13
Anmerkung: Druckgeräte ≤ 0,5 bar fallen nicht unter die DGRL, d.h. nicht unter die GIP oder unter die Kategorien I bis IV, da Sie nicht von der DGRL erfasst werden.
Die Einstufung ergibt sich aus dem Fluid, welches während der Reaktion auftritt und die höchste Kategorie bei der Einstufung erzielt.
Quelle: Artikel 13 Abs. 1(a)(b) und Abs. 2 der DGRL, Leitlinie B-27 zu DGRL
Bevor ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller die Risikoanalyse und -bewertung durchführen sowie die technischen Unterlagen erarbeiten. Fällt das Druckgerät oder die Baugruppe nicht unter die GIP (Artikel 4 Abs. 3) muss der Hersteller das Druckgerät oder die Baugruppe einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen, um die CE-Kennzeichnung anbringen zu können. Fällt das Druckgerät unter Art. 4 Abs. 3 darf kein CE-Kennzeichen nach DGRL vergeben werden.
Bei Baugruppen kann jedes einzelne Druckgerät einem Bewertungsverfahren unterzogen werden oder eine Gesamtbewertung der Baugruppe nach der höchsten Kategorie der eingebauten Druckgeräte erfolgen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden.
Die EU-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer),
- Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe (bei Baugruppen: Beschreibung der einzelnen Druckgeräte der Baugruppe, gegebenenfalls Beschreibung weiterer eingebauter Geräte, die keine Druckgeräte nach Druckgeräterichtlinie sind),
- Angewandte Konformitätsbewertungsverfahren (bei Baugruppen auch die für die einzelnen Druckgeräte angewandte Konformitätsbewertungsverfahren),
- Verweis auf andere angewandte EU-Richtlinien,
- Verweis auf angewandte technische Spezifikationen und harmonisierte Normen.
Gegebenenfalls, wenn erforderlich:
- Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat,
- Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster oder Entwurfsmuster), die EU- Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung,
- Angaben zum Unterzeichner (Ort, Datum, Name, Funktion/Verantwortlichkeit).
Quelle: Anhang IV der DGRL
Ausschlaggebender Faktor ist die Charakteristik des druckhaltenden Ausrüstungsteils.
In einigen Fällen werden sowohl Volumen als auch DN als geeignet betrachtet. In diesen Fällen muss das druckhaltende Ausrüstungsteil in die höchste Kategorie eingestuft werden.
Bei Armaturen ist normalerweise DN als besser geeignet anzusehen.
Nein. Artikel 4 Abs. 3 untersagt ausdrücklich die CE-Kennzeichnung eines Druckgeräts, welches unter die „Gute Ingenieurpraxis“ fällt.
Quelle: Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 14, Abs. 3 der DGRL, Leitlinie B-18 zu DGRL
Sie gelten als zwei Kammern ein- und desselben Behälters.
Quelle: Artikel 2 Ziff. 2, Artikel 4 Abs. 1 (a), Artikel 13 Abs. 1 und 2, Anhang I Punkt 2.2.3 (b) erster Anstrich, Anhang I Punkt 3.3 (a) der DGRL, Leitlinie B-19 zu DGRL
Wenn ein Behälter aus einer Reihe von Kammern besteht, muss zunächst jede einzelne Kammer eingestuft werden. Die Einstufung und die technischen Anforderungen für jede einzelne Kammer stützen sich auf Artikel 4 Abs. 1(a) und Artikel 13 Abs. 1 der DGRL. Das für den gesamten Behälter durchzuführende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der höchsten Kategorie.
Quelle: Artikel 2 Ziff. 2, Artikel 4 Abs. 1 (a), Artikel 13 Abs. 1 und 2, Anhang I Punkt 2.2.3 (b) erster Anstrich, Anhang I Punkt 3.3 (a) der DGRL, Leitlinie B-19 zu DGRL
Es müssen alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen berücksichtigt werden, die beim Betrieb (Inbetriebnahme, Betrieb, Außerbetriebnahme) und bei der Bereitstellung (Lagerung, Transport, Wartung, Entleeren, Überdeckung oder Inertisierung) auftreten. Neben dem maximal zulässigen Druck PS und der min./max. zulässigen Temperatur TS, muss auch berücksichtigt werden, dass das Druckgerät evtl. unter Vakuum gesetzt werden kann, z.B. bei Entlüftung, Reinigung.
Quelle: Artikel 2 Ziff. 7 und 8; Anhang I Punkte 1.1, 1.3 und 2.2.1 der DGRL, Leitlinie H-07 zu DGRL
Ja, bei Druckgeräten und Baugruppen ist beim Inverkehrbringen eine Betriebsanleitung für den Betreiber beizufügen. Sie muss alle der Sicherheit dienenden Informationen zu Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung enthalten. Der Begriff Betriebsanleitung ist gleichzusetzen mit Benutzungsanweisung und Benutzungsanleitung. Die Betriebsanleitung muss in Deutschland in deutscher Sprache abgefasst sein.
Quelle: Artikel 6 Abs. 3 der 14. ProdSV
Herstellung und Inverkehrbringen einfacher Druckbehälter sind in der „Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt“ geregelt. Diese Richtlinie wurde mit der 6. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (6. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt.
Quelle: Artikel 1 Abs. 1 der RL-2014/29/EU
Beispiele für einfache Druckbehälter sind unter anderem: Druckluftkompressoren, Bremsluftbehälter, Abscheidebehälter in Luft- und Stickstoff-Netzen, Pufferbehälter in pneumatischen Systemen.
Folgende Behälter fallen nicht unter die RL-2014/29/EU:
- Feuerlöscher,
- Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasser- oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
- Behälter, die speziell für eine kerntechnische Verwendung vorgesehen sind und bei denen auf Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe folgen kann,
- Druckbehälter, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) fallen, z. B. Druckbehälter über 30bar, Druckbehälter mit Druckinhaltsprodukt über 10 000 bar x Liter, Druckbehälter einzelgefertigt
Quelle: Artikel 1 Abs. 2 der RL-2014/29/EU
Nach der Richtlinie über einfache Druckbehälter (2014/29/EU) müssen die Hersteller gewährleisten, dass:
- die Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind,
- die technischen Unterlagen erstellt wurden,
- eine Risikoanalyse und -bewertung durchgeführt ist,
- das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
- die CE-Kennzeichnung und die erforderlichen Daten am Behälter angebracht sind und
- die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
Quelle: Artikel 6 der RL-2014/29/E
Einfache Behälter mit einem Druckinhaltsprodukt (PS x V) von höchstens 50 bar x Liter werden nach „guter Ingenieurpraxis“ hergestellt und sind nicht überwachungsbedürftig. Solche Behälter sind druckbeaufschlagte Arbeitsmittel und dürfen kein CE-Kennzeichen tragen.
Quelle: Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der RL-2014/29/EU
In Europäischen Richtlinien (Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU, Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU, AD-2000 und anderen technischen Normen. Für ortsbewegliche Druckgeräte befinden sich auch Informationen im ADR-Recht.
Für die jeweiligen Risikokategorien (nach Druckinhaltsprodukt) gemäß Anhang I der RL - 2014/29/EU sind die festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Auf Basis der EU-Konformitätsbescheinigung darf der Hersteller für jedes Behältermodell eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Behälter anbringen. Man unterscheidet zwischen Baumusterprüfung mit Modul B (Behälter hergestellt nach harmonisierten Normen – hier reicht Entwurfsprüfung, für andere Behälter - Baumusterprüfung mit Prüfung des repräsentativen Musters) und Fertigungsprüfung mit Modulen C, C1 und C2.
Quelle: Artikel 13, Anhang II der RL-2014/29/EU
Folgende Angaben muss der Hersteller auf seinen einfachen Druckbehältern anbringen
- den maximalen Betriebsdruck (PS in bar),
- die maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C),
- die minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C),
- das Fassungsvermögen des Behälters (V in L),
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers,
- Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters,
- für Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x Liter beträgt, neben dem CE-Kennzeichen auch die von der notifizierenden Stelle vergebene vierstellige Kennnummer (bei Modul C1 und C2) sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Quelle: Anhang III der RL-2014/29/EU
Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar (innerer Überdruck).
Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) wird mit der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt (14. ProdSV, die sogenannte Druckgeräteverordnung).
In der DGRL sind ausschließlich Beschaffenheitsanforderungen festgelegt - betriebliche Anforderungen unterliegen nationalen Regelungen wie z.B. der Betriebssicherheitsverordnung.
Der Arbeitgeber ist für die Durchführung von Prüfungen verantwortlich. Damit fallen auch die regelmäßigen Prüfungen durch die befähigte Person oder die zugelassenen Überwachungsstellen in seine Verantwortung.
Die Prüfungen (siehe Abbildung unter) sind durchzuführen von einer:
- zur Prüfung befähigten Person (bP) mit den Grundanforderungen nach § 2 Nummer 6 BetrSichV – für Druckbehälter die nicht überwachungsbedürftig sind (PS·V ≤ 50 bar x L),
- zur Prüfung befähigte Person (bP) – gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 überwachungsbedürftige einfache Druckbehälter,
- zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) – überwachungsbedürftige einfache Druckbehälter.
Einfache Druckbehälter, die überwachungsbedürftig sind, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme nach außergewöhnlichen Ereignissen sowie regelmäßig wiederkehrend geprüft werden.
Bei der Abnahme des Behälters ist darauf zu achten, dass mindestens folgendes im Lieferumfang enthalten ist:
- Behälter (mit/ohne Ausrüstungsteile) mit Typenschild,
- CE-Kennzeichnung (wenn erforderlich),
- EU-Konformitätserklärung (wenn erforderlich),
- Betriebsanleitung in Deutsch mit allen notwendigen Sicherheitsinformationen.
Zusätzlich zu dem vorgegebenen Lieferumfang sollen bei Bedarf weitere technische Unterlagen angefordert werden, die bei der Gefährdungsbeurteilung und der darauf basierenden Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber zweckdienlich sein können.
Abhängig von der Art und dem Volumen des Behälters und der Größe der Gewindeanschlüsse sollten unter anderem die folgenden Ausrüstungsteile enthalten sein:
- Sicherheitsventil,
- Manometer (mit Stoßminderer),
- Absperrhähne,
- Ablasshahn / Kondensatableiter,
- Absperrventile,
- Winkeln mit Innen- und Außengewinde,
- Reduktions- und Anschlussnippeln,
- Gewindereduzierungen,
- Blindflanschen.
Folgende Kriterien sind zu beachten:
- Funktion
- Stoffeigenschaften (Fluidgruppe)
- Ausrichtung (stehend/liegend)
- Betriebsdruck
- Volumen und Größe
- Lebensdauer
- Betriebstemperatur
- Anschlüsse
Die Zuordnung der Prüfzuständigkeiten ergibt sich bei den überwachungsbedürftigen Druckanlagen und Anlagenteilen aus den Tabellen 2-12 im Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle auf ihre Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Für die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen legt der Betreiber Zeitintervalle oder Anlässe jeweils eigenverantwortlich fest und dokumentiert die Zeitintervalle oder Anlässe in geeigneter Weise. Die Kontrollen dürfen auch im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen oder von regelmäßigen Prüfungen des Arbeitsmittels durchgeführt werden.
Kontrollen von Arbeitsmitteln dürfen die diesbezüglich vom Arbeitgeber besonders unterwiesenen Beschäftigten durchführen.
Für die Ergebnisse von Kontrollen bestehen keine den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten von Prüfungen gemäß § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV vergleichbaren Pflichten.
Als prüfpflichtige Änderung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird jede Maßnahme angesehen, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels (Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs 1 auch überwachungsbedürftige Anlagen) beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. Der Begriff „Prüfpflichtige Änderung“ (BetrSichV 2015) ersetzt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen die bisherigen Begriffe „Änderung“ und „wesentliche Veränderung“ (BetrSichV 2002). Ob durch eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, hat der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.
Eine prüfpflichtige Änderung einer Druckanlage kann z. B. gegeben sein beim Einschweißen eines zusätzlichen Stutzens, Herauf- oder Herabsetzen der zulässigen Betriebstemperatur oder des zulässigen Betriebsdrucks (innerhalb der Auslegungsgrenzen) oder Instandsetzungsarbeiten, bei denen die Werkstoffeigenschaften beeinträchtigt werden können (z. B. Schweißen, Kalt- oder Warmverformen).
Keine prüfpflichtige Änderung ist z. B. das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit, z. B. von Sicherheitseinrichtungen der gleichen Einstellung und Leistung.
Quelle: Art. 2 Nr. 9 der BetrSichV, Nr.6.3 der TRBS 1201 Teil 2
Nur bei Anlagen bzw. Anlagenteilen deren Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss, sind die Prüfungsfristen der zuständigen Behörde zu melden.
Quelle: Art. 11 Abs. 2 des ÜAnlG
- Dampfkesselanlagen, die nach Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU in die Kategorie IV einzustufen sind,
- Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg je Stunde,
- Gasfüllanlagen, Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
- Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 L,
- Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Liter pro Stunde,
- Tankstellen,
- Flugfeldbetankungsanlagen, Ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden.
Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Quelle: § 18 der BetrSichV
Ja, werden überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Druckanlagen) von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, sind diese überwachungsbedürftigen Anlagen auch als Arbeitsmittel zu behandeln. Der Betreiber hat die Anforderungen nach Abschnitt 2 „Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“ der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen.
Überwachungsbedürftige Druckanlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind:
- Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
- Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
- ortsbewegliche Druckgeräte,
- Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
- Rohrleitungsanlagen (auch Schlauchleitungen) unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
- entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
- pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
- akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
- ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
sofern sie sind oder beinhalten:
- Druckgeräte im Sinne von der Druckgeräterichtlinie (DGRL), ausgenommen Druckgeräte, die unter den Artikel 4 Abs. 3 der Druckgeräterichtlinie (DGRL) fallen,
- einfache Druckbehälter nach der Richtlinie für einfache Druckbehälter, ausgenommen einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 bar x L oder
- ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU.
Quelle: Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 der BetrSichV
Prüfungen dürfen zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) oder zur Prüfung befähigte Personen (bP) durchführen. Kontrollen dürfen vom Arbeitgeber besonders unterwiesene Beschäftigte durchführen.
Die Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Betreiber. Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn das Druckgerät oder die Baugruppe den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie entspricht.
Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel nach TRBS 1201 Teil 2 sind Arbeitsmittel mit druckbedingten Gefährdungen, die aber hinsichtlich ihrer Einstufung nicht überwachungsbedürftige Anlagenteile im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV darstellen. Beispielhaft handelt es sich hierbei um Druckgeräte, die unter den Artikel 4 Abs. 3 DGRL fallen und einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 bar x L wie Armaturen, Probenahmekühler, Pumpengehäuse, Filtereinheiten.
Quelle: Abs. 2.2 der TRBS 1201 Teil 2
Betreiber sind natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben. Betreiber steht auch in diesen FAQs für den Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV, für den Unternehmer gemäß berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Quelle: § 2 Abs. 3 ÜAnlG
Wenn ein Druckluftkompressor überwachungsbedürftig ist (Druckinhaltsprodukt größer als 50 bar x Liter), dann ja.
Quelle: Art.2 Abs. 3 Nr. 1 der BetrSichV
Die BetrSichV betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, ist dem Arbeitgeber gleichgestellt, auch wenn er keine Beschäftigte hat. Damit sind jetzt auch Familienbetriebe und Einzelunternehmen (z. B. Kleingewerbe, Landwirtschaft etc.) als Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV erfasst.
Quelle: Art.2 Abs. 3 der BetrSichV
Die BetrSichV regelt in Deutschland, das zur Verfügung stellen von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Diese Verordnung regelt hinsichtlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können. Diese Verordnung stellt außerdem die deutsche Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG dar.
Quelle: Art. 1 Abs 1 der BetrSichV
Dieses Gesetz regelt die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.
Quelle: Art. 1 Abs. 1 des ÜAnlG
In dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (überwachungsbedürftige Druckanlagen) und in der Betriebssicherheitsverordnung (überwachungsbedürftige Druckanlagen und nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmitteln).
Für Behälter die wiederkehrend durch bP geprüft werden (Druckinhaltsprodukt ≤ 1000 bar x Liter) max. 10 Jahre für innere und Festigkeitsprüfung. Die Frist der Festigkeitsprüfungen kann auf bis zu 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass der Behälter sicher betrieben werden kann (Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.9 der Betriebssicherheitsverordnung).
Für Behälter die wiederkehrend durch ZÜS geprüft werden (Druckinhaltsprodukt > 1000 bar x Liter) max. 5 Jahre für innere Prüfung und 10 Jahre für Festigkeitsprüfung.
Bitte beachten Sie die besondere Prüfanforderungen in Anhang 2 Abschnitt 4:
- Nummer 7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen sowie
- Nummer 7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden