1.3 Welche Vorschriften sind beim Lagern, Umfüllen und anderen Tätigkeiten mit entzündbaren, leicht entzündbaren und extrem entzündbaren Flüssigkeiten zu beachten?
Es sind zu beachten:
- Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die in § 6 Abs. 4, 8 und 9, § 11 sowie Anhang I Nr. 1 die für Brand- und Explosionsgefahren geltenden Mindestvorschriften vorgibt.
- Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 509 und TRGS 510. In der TRGS 509 wird die Lagerung in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter, in der TRGS 510 die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern geregelt.
- TRGS 720 bis TRGS 724. Diese Technischen Regeln betreffen die Beurteilung und Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische oder Atmosphäre sowie Schutzmaßnahmen, wenn gefährliche explosionsfähige Gemische oder Atmosphäre auftreten kann.
- Die TRGS 727 und das Merkblatt T 033 der BG RCI zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung.
- TRBS 3151 bzw. TRGS 751 zur Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen