F 1.4 Umgang mit Tetrachlorethen (PER)

Bei der Asphaltanalyse wird unter anderem die mineralische Körnung vom Bindemittel getrennt. Trichlorethen (TRI) darf als Extraktionsmittel seit dem 21.04.2023 nicht mehrverwendet werden. Als Ersatzstoff ist Tetrachlorethen (PER) vorgesehen. Für dieses sind besondere Regelungen zu beachten.

Mögliche Gefahren

Gesundheitsgefahren durch chemisch-physikalische Eigenschaften der Extraktionsmittel.

Gefahren von Tetrachlorethen (PER) 
CAS-Nr.: 127-18-4

ACHTUNG 1

  • Kann vermutlich Krebs erzeugen
  • Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung 

Maßnahmen

Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen nur dann schädlichen Einwirkungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sein, wenn es für die Errei­chung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und die Beurteilungsmaßstäbe unterschritten werden.

Für werdende und stillende Mütter gelten besondere Be­schäftigungsbeschränkungen für Tätigkeiten mit krebs­erzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen.

Bitte beachten sie:
Tetrachlorethen (PER):

  1. Werdende Mütter dürfen Tätigkeiten mit Tetrachlorethen (PER) nur ausführen, wenn der Luftgrenzwert (AGW) unterschritten ist und kein Hautkontakt besteht.
  2. Für stillende Mütter wird empfohlen ebenso zu verfahren.

Im Falle der Tätigkeiten im Labor ist jedoch ein Hautkon­takt, selbst bei der Benutzung der Schutzhandschuhe, nicht gänzlich auszuschließen.

Besondere Maßnahmen für die Tätigkeit mit den vorgenannten Extraktionsmitteln

Für den Einsatz von Tetrachlorethen (PER) ist die Einhal­tung des Arbeitsplatzgrenzwert zur Beurteilung der inha­lativen Exposition nachzuweisen. Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass kein Hautkontakt stattfindet. Sorgen Sie dafür, dass nachfolgende wesentlichsten Forderungen für Asphaltlabore umgesetzt werden: 

  • Extraktionsanlagen nach dem Waschtrommelverfahren verwenden 2, Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
  • Sämtliche Geräte (Extraktionsanlage, Rotationsver­dampfer, Bitumenspülmaschine und Trockenschrank) nur in Abzügen (auch begehbar), die den Anforde­rungen der DIN EN 14175-2:2003-08 entsprechen, platzieren (Abb. 86 und 87). Vergleichbare, wirksam­keitsgeprüfte, technische Einrichtungen können auch außerhalb eines Abzuges betrieben werden.
  • Sämtliche Tätigkeiten und Verfahren mit Tetrachlorethen (PER), auch die Nachtrocknung von Mineralstoffen aus der Extraktionsanlage, dürfen nur in diesen Abzügen 3 und obengenannten Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Bestimmung der Rohdichte von Asphalt nur unter Verwendung von Wasser.
  • Keine Nebentätigkeiten mit Extraktionsmitteln, wie manuelle Reinigung von Werkzeugen, Glasgeräten und Arbeitsoberflächen. Stattdessen Bitumenspülmaschine oder spezielle Reinigungsmittel (auf Basis von Pflanzen­ölestern) verwenden.
  • Jährliche Überprüfung und Wartung der Extraktionsanlage durch fachkundige Personen.
  • Tägliche Funktionskontrolle des Abzugs vor Inbetrieb­nahme und mindestens jährliche Prüfung auf Wirksamkeit.
  • Während allen Arbeiten, bei denen es zu einem Haut­kontakt kommen kann, geeignete Chemikalienschutz­handschuhe als Spritzschutz zum einmaligen Gebrauch tragen.
  • Bei Benetzung ist der Handschuh zu wechseln (Durchbruchszeit beachten) und zu entsorgen.
  • Im Havariefall spezielle Chemikalienschutzhandschuhe mit langer Durchbruchszeit (auf Fluorkautschuk-Basis-FKM), dichtschließende Schutzbrille und einen geeigne­ten Atemschutz (z. B. Halbmaske mit Filter A1) benutzen und anschließend entsorgen.
  • Ausgetretenes Material gemäß Herstellerangaben aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen.
  • Erstellen Sie Betriebsanweisungen für die Tätigkeiten mit den Extraktionsmitteln und unterweisen Sie Ihre Be­schäftigten regelmäßig. Kontrollieren Sie die Einhaltung der Vorgaben.

Beste Praxis

In der Praxis haben sich Rotationsverdampfer be­währt, bei denen das Tetrachlorethen (PER) im geschlos­senen System extrahiert wird und somit ohne zusätzliche Absaugeinrichtung betrieben werden können. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit den Extraktionsmitteln 

Wunschvorsorge:
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den Be­schäftigten auf deren Wunsch eine Wunschvorsorge zu er­möglichen, wenn bei Tätigkeiten ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beschäftigten müssen auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge in der Unterweisung ausdrücklich hingewiesen werden. 

Tetrachlorethen (PER)
Pflichtvorsorge:

Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) oder, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkon­takt nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Pflicht­vorsorge durchzuführen.

Angebotsvorsorge:
Wenn eine Exposition beim Einsatz von Tetrachlorethen (PER) nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Ange­botsvorsorge anzubieten, auch wenn der Arbeitsplatz­grenzwert eingehalten wird. 

Trichlorethen (TRI)
Für das früher verwendete Trichlorethen (TRI) ist auch nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegen­über Trichlorethen (TRI) eine nachgehende Vorsorge anzu­bieten. Unterstützt werden Sie hierbei durch den Organi­sationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN). Dieser ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung der gesetz­lichen Unfallversicherungsträger. Durch ODIN stellen die Unfallversicherungsträger sicher, dass auch nach dem Ausscheiden aus einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. erbgutverändernden Stoffen und Gemische arbeits­medizinische Vorsorge angeboten wird.

Weitere Informationen

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)
  • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
  • GESTIS-Stoffdatenbank (https://gestis.dguv.de/)
  • Kapitel A 1.3