A 1.3 Unterweisung
Sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz erfordert eine hohe Qualifikation und Motivation aller Beteiligten. Diese Qualifikation und Motivation zu vermitteln, ist Ziel einer gut vorbereiteten und durchgeführten Unterweisung. Unterweisen ist eine Führungsaufgabe und bedeutet
- informieren
- unterrichten
- trainieren
- überzeugen
- motivieren
- Vorbild sein
- loben
- Ideen vermitteln
Anlässe/Zeitpunkte von Unterweisungen
Erstunterweisungen
- Sind alle Unterweisungen von Personen, die neu im Beruf sind oder Zeitarbeit leisten sowie von Neulingen am konkreten Arbeitsplatz. Beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im Betrieb müssen die davon Betroffenen ebenfalls in einer Erstunterweisung die erforderlichen Informationen erhalten.
Wiederholungsunterweisungen
- Sind alle Unterweisungen, die in „angemessenen Zeitabständen“ durchgeführt werden, wobei es sich je nach Betrieb um unterschiedliche Themen handeln kann.
Unterweisungen aus besonderem Anlass
Diese können erforderlich sein bei
- ungewöhnlichen oder selten vorkommenden Arbeiten
- Arbeitsplatzwechsel
- neuen Arbeitsmitteln
- festgestelltem sicherheits- und gesundheitswidrigem Verhalten
- Unfällen oder Beinahe-Unfällen
- neuen Erkenntnissen über gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz
Mögliche Unterweisungsthemen
- Umgang mit Gefahrstoffen, Umgang mit Maschinen und Anlagen, elektrische Betriebsmittel, Anschlagen und Führen von Lasten, Ladungssicherung, Leitern 1, Tritte, Podeste, Gerüste, Hautschutz, Hautpflege, Hautreinigung, Lärm, Schweißen, Schneiden und verwandte Gefahren, Steinbrüche, Gräbereien und Halden, Bauarbeiten, Abrissarbeiten, Sicherheitskennzeichnung, Einsteigen in Silos, Erste Hilfe, Brandschutz, Persönliche Schutzausrüstung
Unterweisung ist Führungsaufgabe
- Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Unterweisung verantwortlich. In der betrieblichen Praxis führen die direkten Vorgesetzten die Unterweisungsaufgaben aus.
- Unterweisungen müssen kurz, verständlich und möglichst visualisiert sein (siehe Tabelle).
- Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie müssen dokumentiert werden.
- Auszubildende sind mindestens im halbjährigen Abstand zu unterweisen.
Weitere Informationen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 29 (2)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Seminarbroschüre der BG RCI zum Thema Unterweisung
- Praxishilfe Arbeitsschutz mit System der BG RCI, Kapitel 3.4 Unterweisung