Prüfung durch einen Sachkundigen

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungen ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz hat und mit den einschlägigen Staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen beurteilen kann.

Der Sachkundige sollte die durchzuführenden Abhilfemaßnahmen einleiten können und über die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Hilfsmittel verfügen.
Es kann erforderlich sein, dass die sachkundige Person durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter für besondere Ausrüstungen ausgebildet werden muss. z. B. weil diese kompliziert oder neu entwickelt worden sind, oder wenn für die Sicherheit  bedeutsame Kenntnisse  bei der Beurteilung der Ausrüstung notwendig sind. Es kann erforderlich sein, dass diese Ausbildung wegen Veränderungen oder Neuerungen wiederholt werden muss.

Aufgaben des Sachkundigen:

  • Aussondern beschädigter oder durch Absturz beanspruchte persönliche Absturzschutzsysteme
  • Wartung, Reinigung und Pflege der persönlichen Absturzschutzsysteme
  • Prüfung der persönlichen Absturzschutzsysteme mindestens 1 mal jährlich (Bild 2)
  • Beachtung der besonderen Gebrauchsanleitungen bzw. Benutzerhinweise der Hersteller
  • Beteiligung und Unterstützung bei der Unterweisung der Benutzer
  • Unterstützung bei praxisbezogenen Übungen
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Überprüfung von Anschlagpunkten spätestens vor der Wiederbenutzung, wenn die Anschlagpunkte fest mit dem Bauwerk bzw. baulichen Einrichtungen verbunden sind und länger als ein Jahr nicht genutzt wurden
  • Führen einer Dokumentation