Aktuelles

Warnvermerk DIN EN ISO 80079-36:2016

DIN Media (ehemals Beuth-Verlag) hat einen Warnvermerk für die Norm DIN EN ISO 80079-36:2016 mit dem Titel "Explosionsfähige Atmosphären – Teil 36: Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsfähigen Atmosphären - Grundlagen und Anforderungen“ veröffentlicht.

DIN Media teilt mit, dass in der deutschen und in der englischen Fassung des Dokuments ein Fehler entdeckt worden sei, der bei der Umsetzung der Norm in bestimmten Fällen schwerwiegende Auswirkungen haben könne. Bis zum Erscheinen eines Berichtigungs-blattes oder einer Neuausgabe sei es daher wichtig, dass die Anwendung der Norm entsprechend angepasst wird.

Im Warnvermerk werden Fehler an zwei Stellen angegeben:

  1. Bei der Prüfung der Wärmebeständigkeit (Abschnitt 8.4.4) wird in Tabelle 9 sowohl bei der Prüfbedingung (Spalte 2) als auch der alternativen Prüfbedingung (Spalte 3) nicht die der Zeile entsprechende, aber um 20 Grad erhöhte, Betriebstemperatur angegeben „TS + (20 ± 2) °C“, sondern fälschlich nur „TS (20 ± 2) °C“, so dass der Eindruck entstehen kann, dass bei (20 ± 2) °C zu prüfen sei.
     
  2. Bei den Anforderungen an die Inhalte der Kennzeichnung (Abschnitt 11.2) ist am Ende der alphabetischen Auflistung noch eine Anforderung als Punkt „o“ zu ergänzen, der sich auf Ex-Bauteile bezieht:
    „o) Ex-Bauteile dürfen keine Kennzeichnung der Temperaturklasse oder der maximalen Oberflächentemperatur enthalten.“

Hier können Sie diesen Warnvermerk lesen.


Irreführende Zertifikate und gefälschte EU-Baumusterprüfbescheinigungen

Marktaufsicht informiert: Freiwillige Zertifikate können eine fundierte Konformitätsbewertung nicht ersetzen, schon gar nicht eine erforderliche EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle.

Das Regierungspräsidium Tübingen berichtet, dass es im Rahmen seiner Tätigkeit als Marktüberwachungsbehörde immer wieder auf sogenannte „Certificates of Conformity“ bzw. „Certificates of Compliance“ stößt, die die vermeintliche Konformität und Sicherheit der Produkte belegen und damit mangelhaften und teils gefährlichen Produkten den Marktzugang zum europäischen Binnenmarkt ermöglichen sollen.

Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Zertifizierung der Produkte handelt, deren Umfang nicht gesetzlich geregelt oder kontrolliert wird. Daher können auch mangelhafte Produkte ein Zertifikat erhalten. Freiwillige Zertifikate können eine fundierte Konformitätsbewertung durch den Hersteller oder durch den Einführer nicht ersetzen, noch weniger eine qualifizierte EU-Baumusterprüfung, wenn eine solche Prüfung in der jeweiligen Rechtsvorschrift verlangt ist.

Die Zertifikate erwecken z. B. durch teils missverständliche Namensgebung oder die Anbringung eines CE-Zeichens einen „offiziellen“ Charakter, sind in den meisten Fällen jedoch irreführend und letztlich wertlos. Manche Zertifikate enthalten bewusst Formulierungen, die den Eindruck einer EU-Baumusterprüfbescheinigung erwecken (z. B. „EC-type examination of compliance“, „type approved“) sollen. Aus diesem Grund sollten Zertifikate bzw. Bescheinigungen, die Produkten beiliegen oder vor Vertragsabschluss vorgelegt werden, genauer angesehen werden. Manche Zertifikate geben erst im „Kleingedruckten“ einen Hinweis darauf, dass es sich um ein freiwilliges Zertifikat handelt.

Dem Regierungspräsidium wurden auch EU-Baumusterprüfbescheinigungen von Mobilgeräten für explosionsgefährdete Bereiche vorgelegt. Diese sehen formal korrekt aus und wurden jedoch durch Anfrage der Behörde bei der Prüfstelle als Fälschung bezeichnet. In einem solchen Fall wurde aufgrund der darüber hinaus festgestellten Mängel mit sogenanntem „ernsten Risiko“ sogar eine RAPEX-Meldung im Portal der Europäischen Union veröffentlicht.

Die vollständige Pressemitteilung des Regierungspräsidium Tübingen, die auch Abbildungen enthält, finden Sie hier.


Ist der Einsatz von Armbanduhren, Taschenrechnern, Hörgeräten, Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. im explosionsgefährdeten Bereich möglich?

Das Komitee 235 „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten” der Deutschen elektrotechnischen Kommission hat sich vor längerer Zeit mit der Frage beschäftigt, inwieweit elektrisch angetriebene Armbanduhren in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden können. Das Komitee hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Versuche in der chemischen Industrie, die bereits vor ca. 30 Jahren mit Motoren der Zündschutzart „erhöhte Sicherheit” <nobr>(Ex e</nobr> in Schutzart IP 44) durchgeführt worden sind, ergeben haben, dass bei laufendem Motor eine explosionsfähige Atmosphäre etwa 40 bis 60 Minuten vorhanden sein muss, ehe im Motorinnern ebenfalls Explosionsgefahr herrscht.

Gestützt auf diese Erfahrungen kann bei Berücksichtigung von Gehäusegröße, und Gehäusekonstruktion davon ausgegangen werden, dass das Eindringen von explosionsfähiger Atmosphäre in eine Armbanduhr wenigstens eine Größenordnung länger dauert, auch wenn das Gehäuse nicht wasserdicht sein sollte. Weil sich eine solche Uhr aber am Arm oder mindestens in der Bekleidung eines Menschen befindet, der sich ohnehin nicht lange in explosionsfähiger Atmosphäre aufhalten kann, da dann meist Arbeitsplatzgrenzwert-Überschreitungen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis in Gehäuse von Armbanduhren, auch bei Berücksichtigung besonders ungünstiger Umstände, explosionsfähige Atmosphäre nicht eindringen wird. Deshalb ist das Komitee K 235 der Ansicht, dass elektrisch digitale und analog anzeigende Armbanduhren ohne zusätzliche Sonderfunktion wie z. B. Rechner in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 gefahrlos verwendet werden dürfen. Arbeiten in Zone 0 sind ohnehin zu vermeiden.

Häufig wird mittlerweile die Frage nach dem Tragen von Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. gestellt. Diese verfügen allerdings über vielseitige Sonderfunktionen wie Rechner, Funkverbindung über Bluetooth und ähnliches. Eine Verwendung von handelsüblichen Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. in explosionsgefährdeten Bereichen ist daher auszuschließen.

Zum Einsatz von Hörgeräten in explosionsgefährdeten Bereichen kann die Beurteilung nicht nur auf der Basis der Batteriespannung allein erfolgen, sondern hier sind zündfähige induktive Stromkreise gegebenenfalls enthalten und mit zu berücksichtigen. Die Zündgefahr von Kompaktgeräten, die im Ohr getragen werden, ist als sehr gering anzusehen, so dass diese in Zone 1 und 2 getragen werden können, sofern diese nicht mit wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen bestückt sind. Eventuelle Fernbedienungen dürfen im Ex-Bereich nicht mitgeführt werden. Bei einem eventuellen Herausfallen aus dem Ohr und einer dabei möglichen Zerstörung des Gehäuses sowie dem gleichzeitigen Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre wird die Zündgefahr als ausreichend gering angesehen.
Andere Hörgeräte als Kompaktgeräte sind im Einzelfall zu prüfen und zertifizieren zu lassen. Von der ehemaligen DMT-Gesellschaft, Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel, Bergbau Versuchsstrecke Dortmund-Derne (jetzt DEKRA EXAM), wurden 2 Hörgerätetypen verschiedener Hersteller für die Benutzung unter Tage untersucht und für die Gruppe I elektrischer Betriebsmittel zertifiziert.
Zum Einsatz von Taschenrechnern muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei solarbetriebenen Taschenrechnern ab einer bestimmten Anzahl von Solarzellen gegebenenfalls Spannungen auftreten können, die eine Zündgefahr ermöglichen, so dass nach Auffassung des Komitees im Einzelfall geprüft und bescheinigt werden muss.