Erste Hilfe
Jeder Betrieb muss eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern bereitstellen, die im Notfall wirksame Erste Hilfe leisten und so helfen Verletzungsfolgen zu reduzieren. Die Anzahl der jeweils erforderlichen Ersthelfer regelt die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) im Abschnitt „Erste Hilfe”. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt formal in den unter Bergrecht stehenden Betrieben nicht, die Bestimmungen zur Ersten Hilfe der DGUV Vorschrift 1 werden aber als Regel der Technik allgemein anerkannt. Deshalb beziehen sich Unternehmen und Bergbehörden in bergrechtlichen Betriebsplänen fast immer auf die Regelungen zur Ersten Hilfe der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention".
Ersthelfer werden von den dafür „ermächtigten Stellen“ aus- und fortgebildet (DGUV Vorschrift 1, § 26 Abs. 2). Das Ermächtigungsverfahren wird im Auftrag der angeschlossenen Unfallversicherungsträger von der Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ durchgeführt. Verschiedene Mitgliedsunternehmen der BG RCI haben die Anforderungskriterien erfüllt und bilden ihre Ersthelfer als „ermächtigte Stellen“ selbst aus.
Informationen zur Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe sowie die fortlaufend aktualisierte Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen und die jeweils gültigen pauschalierten Lehrgangsgebühren finden Sie im Internetangebot des Fachbereichs Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung .
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Erste Hilfe bei Unfällen mit ätzenden oder giftigen Stoffen
Welche Spülflüssigkeiten kommen in Frage?
Bei Unfällen mit ätzenden Stoffen ist die schnelle und effiziente Spülung mit viel Wasser das Mittel der ersten Wahl. Nur wenn kein fließendes Wasser aus Trinkwasserleitungen zur Verfügung steht, sind Spülflüssigkeiten zulässig. Hierzu wurde 2006 nach Diskussion mit Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen im In- und Ausland und Vorstellung bei Fachgesellschaften und Industrievertretern eine Leitlinie verfasst. Diese Leitlinie „Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe” beschreibt die bewährten Standardmaßnahmen und zählt die Ausnahmen auf, in denen auf fertig abgepackte Spülflüssigkeiten zurückgegriffen werden darf. Sie beschreibt die Anforderungen, die an Spülflüssigkeiten zu stellen sind und hilft so bei der Auswahl der richtigen Spülflüssigkeit. Die Leitlinie wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
Leitlinie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe" (Stand 06/2013)
Auch die englische Übersetzung der Leitlinie (Guideline „Requirements on washing fluids for first aid“, Stand Juni 2013) wurde entsprechend angepasst.
Die englischsprachige Version erreichen Sie durch Klick auf das Flaggen-Symbol.