Häufige Fragen zur Arbeitsmedizin

Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. In § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind die Aufgaben konkret benannt. Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie auch in der Januar/Februar-Ausgabe 2012 des BGRCI.magazins.

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Ja, grundsätzlich hat jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer, die bzw. der Versicherte beschäftigt, einen Betriebsärzt oder eine Betriebsärztin zur Wahrnehmung der in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bezeichneten Aufgaben zu bestellen.

Näheres, beispielsweise zu Einsatzzeiten oder alternativen Betreuungsmodellen, wird für Mitgliedsbetriebe der BG RCI in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) geregelt. Für Betriebe, die unter Bergaufsicht stehen, kann dieser Sachverhalt anders geregelt sein: Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2 – BG RCI

Unabhängig davon sind die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung der DGUV Grundsätze beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdenden Tätigkeiten durchzuführen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung”.

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Die arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt durch Ärzte und Ärztinnen mit besonderer Fachkunde, d. h. Fachärzte bzw. Fachärztinnen für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Der betreuende Arzt bzw. die betreuende Ärztin muss ausreichend qualifiziert und ausgestattet sein, um die im Betrieb relevanten speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu können. Geeignete Ärztinnen und Ärzte finden Sie z. B. über die Ärztekammern und unter den Internetadressen www.vdbw.de oder www.bsafb.de.

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Nein. An die Stelle vorgegebener Einsatzzeiten tritt der regelmäßige, unaufgeforderte Nachweis von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen durch den Betriebsarzt / die Betriebsärztin oder im Einzelfall durch Personen mit spezieller, anlassbezogener Fachkunde.

In kleinen Mitgliedsbetrieben der BGRCI hat der Unternehmer, der aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, die Wahlmöglichkeit zwischen der „betriebsärztlichen Regelbetreuung” und der „alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung”. Die Teilnahmevoraussetzungen variieren in Abhängigkeit von der Branchenzugehörigkeit. Bei der „alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung” wird der Unternehmer durch Seminare zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Unter Berücksichtigung der individuellen Gefährdungssituation im Unternehmen soll er betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf selber erkennen und über die Notwendigkeit und den Umfang einer externen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst entscheiden. Die Qualifizierungsmaßnahmen können vom Unternehmer nicht auf andere Personen im Unternehmen übertragen werden. Unabhängig davon ist der Unternehmer zur Durchführung der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdenden Tätigkeiten verpflichtet und hat sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert beraten zu lassen.

Besondere Anlässe für eine qualifizierte Beratung durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde können z. B. die Änderung von Betriebsanlagen, Einführung neuer Arbeitsverfahren, Gestaltung neuer Arbeitsplätze, Untersuchung von Unfällen oder Berufskrankheiten, Erstellung von Notfall- und Alarmplänen, eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen oder auch die Häufung gesundheitlicher Probleme mit betrieblicher Relevanz sein.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. Sie ist beschrieben in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) und errechnet sich aus Grundbetreuungsfaktoren und zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfeldern. Eine Online-Handlungshilfe zur Ermittlung und Dokumentation des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2 sowie weitere Hilfsangebote und Hintergrundinformationen finden Sie auf der Homepage der DGUV oder beispielsweise im Merkblatt A 018.

Andere Tätigkeiten als die in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz genannten, z. B. Wegezeiten des Betriebsarztes und Untersuchungen vor Einstellung eines Mitarbeiters, können nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden.

Zur Homepage der DGUV wechseln (Webcode: d106697)

(Kt, Dl, Ml)

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Sie geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wider. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME keine Vermutungswirkung, sondern allein Empfehlungscharakter.

AMEs können auf der Homepage der BAuA angesehen und heruntergeladen werden.

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Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet. Sie geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder und dienen dazu, die ArbMedVV zu konkretisieren. Die Bekanntgabe von AMR erfolgt im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

AMRs können auf der Homepage der BAuA angesehen und heruntergeladen werden.

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Eine Definition, ab wann eine Exposition beim Ausüben einer Tätigkeit vorliegt, bzw. eine definierte Expositionshöhe, ab der eine Angebotsvorsorge anzubieten ist, liegt zur Zeit nicht vor.

Nach ArbmedVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten (zur Zeit Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden bzw. erbgutverändernden Gefahrstoffen, krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen und Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können).
Diese nachgehende Vorsorge ist vom Arbeitgeber auf den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. ODIN (Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen) übertragen, es sei denn der oder die Beschäftigte stimmt dem Übertrag nicht zu.

Mit Inkrafttreten der Verordnung dürfen lediglich Fachärzte bzw. Fachärztinnen für Arbeitsmedizin, Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder, für Tätigkeiten in den Tropen oder Subtropen, Tropenmediziner bzw. Medizinerinnen die entsprechende arbeitsmedizinischen Vorsorge durchführen. In bestimmten Fällen können die zuständigen Stellen Ausnahmen im Einzelfall zulassen (§ 7 Abs.2).

Die arbeitsmedizinische Regel Nr. 1 zu § 5 „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ gibt detailliert vor, wie das Angebot des Arbeitgebers auszusehen hat, wenn aufgrund der Verordnung Untersuchungsangebote ausgesprochen werden müssen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kommt nur dann zur Anwendung, wenn physikalische, biologische, chemische oder sonstige Noxen und sonstige Tätigkeiten (Bildschirmarbeit, Auslandstätigkeiten, Arbeiten mit Atemschutz) von außen auf Beschäftigte einwirken und dadurch eine Gefährdung der Gesundheit besteht. Eignungsuntersuchungen werden beispielsweise dann durchgeführt, wenn von dem Individuum, das eine Tätigkeit ausführt, Gefährdungen für andere ausgehen könnten, wenn der zu Untersuchende an Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine sichere Ausführung der Tätigkeit nicht ermöglicht. Bei der Eignungsuntersuchung steht nicht der Gesundheitsschutz des Beschäftigten im Vordergrund, sondern die Frage nach der Tauglichkeit für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit. Eignungsuntersuchungen können z. B. bei Busfahrern bzw. Busfahrerinnen, Pilotinnen und Piloten sowie Schusswaffenträgern und Trägerinnen sinnvoll sein.

Nach Auffassung des Verordnungsgebers beinhaltet eine Untersuchung zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Wesentlichen Eignungsaspekte. Eignungsuntersuchungen werden jedoch nicht vom Regelungsbereich der ArbMedVV erfasst.

Die Vorsorgebescheinigung, die Beschäftigten und Arbeitgeber bei der Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge auszustellen ist, muss enthalten, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat. Auf der Bescheinigung ist auch vermerkt, wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist.

Egal, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt, der Arzt oder die Ärztin hat das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten.

Das Ergebnis muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zur Verfügung gestellt werden.

Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch hin, über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus, bei allen Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren hat (siehe § 5a ArbMedVV und § 11 ArbSchG). Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine Wunschvorsorge, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Unternehmer seinen Beschäftigten aufgrund der ArbMedVV bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der ArbMedVV konkret aufgeführt. Die Annahme und Durchführung dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge ist im Unterschied zu der Pflichtvorsorge nicht Beschäftigungsvoraussetzung.

Die Angebotvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber angeboten werden. Das Ablehnen einer Angebotsvorsorge entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, diese weiterhin regelmäßig anzubieten.

Pflichtvorsorge ist eine bestimmte, in der ArbMedVV als Rechtsvorschrift angeordnete Vorsorge aufgrund besonderer Gefährdung am Arbeitsplatz. Die Tätigkeiten, für die eine Pflichtvorsorge unabdingbar ist, sind im Anhang der ArbMeddVV konkret aufgeführt. Die Durchführung dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit gefährdenden Tätigkeiten. Die Beschäftigten sind demnach verpflichtet, den Vorsorgetermin wahrzunehmen.

Eine körperliche oder klinische Untersuchung des Arztes kann jedoch von den Beschäftigten abgelehnt werden, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pflichtvorsorge der Beschäftigten zu veranlassen. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge:

- Pflichtvorsorge
- Angebotsvorsorge
- Wunschvorsorge

Im Gegensatz zu Pflicht- und Angebotsvorsorge, die im Anhang der ArbMedVV abschließend aufgeführt sind, gibt es für die Wunschuntersuchung keine abschließende Auflistung. Möglicherweise wird die Wunschvorsorge in einer arbeitsmedizinischen Regel (AMR) noch weiter erläutert.

Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Um eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten zu können, bestellt er eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt als fachkundige Person, die oder den er vorrangig mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt. Weiter muss er dem Arzt oder der Ärztin alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze ermöglichen.

Die ArbMedVV regelt auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes die arbeitsmedizinische Vorsorge umfassend und abschließend. Trotzdem gibt es Regelungsbereiche, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden. Beispiele sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung.

Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen gehören nicht in den Regelungsbereich der ArbMedVV.

Während der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit können Beschäftige, trotz aller vorrangig durchzuführenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sein. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Maßnahmen, im Zuge derer die Beschäftigten beispielsweise über gesundheitliche Risiken aufgeklärt und beraten werden. Sie ist, neben den organisatorischen und technischen Maßnahmen, eine individuelle Ergänzung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten. Generell umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich einer Arbeitsanamnese. Im Zuge dieser Beratung können zudem vom Arzt oder von der Ärztin für notwendig befundene klinische oder körperliche Untersuchungen angeboten werden. Die Beschäftigten entscheiden jedoch selbst, inwieweit sie dieser Form der Untersuchung zustimmen.