Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge hat das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Die Organisation und Finanzierung der Vorsorge zählen zu den gesetzlichen Kernaufgaben von Unternehmensleitungen. Diese Unternehmerpflicht ergibt sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz sowie verschiedenen weiteren Vorschriften (u. a. Gesundheitsschutz-Bergverordnung).

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene Vorsorge zu sorgen. Diese umfasst unter anderem die Suche nach einem berechtigten Arzt oder einer berechtigten Ärztin (Arbeits- oder Betriebsmedizin), die Terminvereinbarung, die Bereitstellung von Vorsorgeformularen, die Freistellung der Beschäftigten für die Vorsorge während der Arbeitszeit, die Bezahlung der Vorsorge einschließlich Fahrt- und Lohnausfallkosten der Beschäftigten.

Wir unterstützen die Mitgliedsbetriebe, die sich dem Betreuungsmodell der Alternativen Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz („Unternehmermodell“) verpflichtet haben, bei der Organisation der Vorsorge. 

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Flyer der KMU-Beratung „Arbeitsmedizinische Vorsorge“


Passende Medien aus der Serie "kurz & bündig"

KB 011-1 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung

KB 011-2 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – Teil 2: Ermittlung der Vorsorgeanlässe


TOP: Der Schutz des Menschen hat die höchste Priorität

Schutzmaßnahmen, die aus der Vorsorge abgeleitet werden, werden nach dem „TOP“-Prinzip priorisiert: im Vordergrund steht der technische Schutz, damit Gefährdungen am Arbeitsplatz gar nicht erst entstehen – zum Beispiel eine Lärmquelle kapseln. Ist dies nicht möglich, werden organisatorische Schritte empfohlen (zum Beispiel Arbeitsplatz von der Lärmquelle entfernen). Erst wenn auch dies nicht umsetzbar ist, kommt der persönliche Schutz zum Tragen – etwa der Einsatz von wirksamem Gehörschutz.


Die rechtliche Basis

Der Gesundheitsschutz spielt eine wichtige Rolle. Deshalb ist in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” die grundsätzliche Verpflichtung jedes Unternehmers/Unternehmerin festgelegt, alle Gefahren für die Gesundheit seiner Beschäftigten im Arbeitsleben zu vermeiden, zu beseitigen oder zu minimieren.

Auch hier gilt das „TOP”-Prinzip: Den Vorrang bei der Umsetzung dieser Forderung nehmen technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ein; wenn diese nicht ausreichen, kommen personenbezogene Schutzmaßnahmen zur Anwendung. Aber selbst beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen kann ein Restrisiko für die Beschäftigten bleiben und im Laufe der Zeit zu einer Berufskrankheit führen.

Um einem solchen Risiko so früh und wirksam wie möglich entgegenwirken zu können, enthielten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften schon seit vielen Jahren detaillierte Forderungen zur gesundheitlichen Überwachung gefährdeter Personen. Die wesentlichen Bestimmungen wurden in die heute gültige  Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge übernommen.

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