Bestehen Hautgefährdungen, müssen vorrangig Schutzmaßnahmen wie der Ersatz des Gefahrstoffes (Substitution), eine Verfahrensänderung oder technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Ist dies nicht möglich und/oder verbleiben Restgefahren, so muss das sichere Arbeiten durch organisatorische Maßnahmen und durch die Nutzung von persönlichen Schutzausrüstungen sichergestellt werden.
Weitere Informationen dazu finden sie in den Merkblättern A 023 „Hand- und Hautschutz“ und A 023-1 „Arbeiten im Freien“, sowie im Merkblatt A 017 „Gefährdungsbeurteilung-Gefährdungskatalog“. Den obigen Gefährdungskatalog enthält die Broschüre KB 002 „Hand- und Hautschutz“.