Arbeitsmedizinische Vorsorge

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Hinblick auf die Haut ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Anlässe und Durchführung ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den arbeitsmedizinischen Regeln festgelegt.

Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Arten der Vorsorge: Pflichtvorsorge (Beschäftigte müssen die Vorsorge wahrnehmen), Angebotsvorsorge (Beschäftigte können die Vorsorge wahrnehmen) und Wunschvorsorge (Unternehmer/in prüft ob Wunsch nach Vorsorge berechtigt).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Erhebung der Arbeitsbedingungen und der Krankheitsgeschichte. Körperliche und klinische Untersuchungen erfolgen nach ärztlichem Ermessen, sofern der oder die Beschäftigte diese nicht ablehnt. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. 

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge der Haut stehen zwei DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen zur Verfügung. Bei hautbelastenden Tätigkeiten basiert die Empfehlung "Gefährdung der Haut" und bei UV-Belastung die Empfehlung "Natürliche optische Strahlung (Sonnenstrahlung)" auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin.

Weitere Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beantwortet die Schrift aus der kurz & bündig-Reihe KB 011-1 „Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung“.

In Hinblick auf die Haut sind folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten mit den folgenden Stoffen als Anlässe für eine arbeitsmedizinische Vorsorge in der ArbMedVV genannt:

  • Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung
  • Feuchtarbeit (z. B. häufiges Händewaschen)  
  • Isocyanate
  • Naturgummilatexhandschuhe
  • Epoxidharze (unausgehärtet)
  • Bestimmte hautresorptive Stoffe (abschließenden Liste im Anhang der ArbMedVV)
  • Hautsensibilisierend wirkende Stoffe (H317)

Für die Festlegung, ob eine Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder nachgehende Vorsorge notwendig ist, kann das KB 011-2 „Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – Teil 2: Ermittlung der Vorsorgeanlässe“ verwendet werden. Ein Auszug aus der darin enthaltenen Liste ist auch Bestandteil des Merkblatts A 023 „Hand- und Hautschutz“.