Arbeiten im Homeoffice / Mobiles Arbeiten
Ein Arbeitsplatz zu Hause will geplant sein: Angefangen bei den Räumlichkeiten über benötigte Arbeitsmittel und die ergonomische Gestaltung dieser bis hin zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Diese Begriffe Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten werden häufig synonym verwendet. Das ist allerdings nicht ganz korrekt, da jeder Begriff für eine eigene Arbeitsform steht.
Telearbeit
Telearbeit bezeichnet Arbeitsformen, bei denen Beschäftigte zumindest einen Teil ihrer Arbeit mithilfe eines vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatzes außerhalb des Betriebes erbringen.
Mobiles Arbeiten
Unter mobilem Arbeiten wird das Arbeiten an unterschiedlichen, nicht festgelegten Orten verstanden (z. B. im Hotel oder Zug).
Homeoffice
Der Begriff bezieht sich auf das ständige bzw. gelegentliche Arbeiten aus den privaten Räumlichkeiten der Beschäftigten. Homeoffice ist bisher kein klar umgrenzter Begriff.
Mobiles Arbeiten und Telearbeit unterliegen unterschiedlichen Anforderungen und den dazu gehörigen rechtlichen Grundlagen.
Die kurz & bündig Broschüre „Homeoffice“ (KB 037) gibt einen guten Überblick über alle relevanten Aspekte zu Homeoffice, Telearbeit sowie zum mobilen Arbeiten.
Bei mobiler Arbeit gilt im selben Umfang Versicherungsschutz, wie bei Ausübung der Tätigkeit im Betrieb. Dies bedeutet, dass neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit sowohl die sogenannte Betriebswege (z. B. der Weg zum Drucker in einem anderen Raum) als auch Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme versichert sind. Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg ebenfalls unter Versicherungsschutz.
Weil Telearbeit und Mobile Arbeit unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, empfiehlt es sich, die Ausgestaltungen der jeweiligen Arbeitsform hinsichtlich folgender Aspekte, z. B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, zu konkretisieren:
- Freiwilligkeit und Rückkehrrecht in Präsenz
- Regelungen zum Umfang und Art der Erbringung der Arbeitszeit
- Ermittlung der Belastungen an die Kommunikation für Führungskräfte und Beschäftigte
Weitere zusätzliche Hinweise zu rechtlichen Bedingungen sowie Gestaltungshinweisen finden Sie hier:
In einem Interview in unserem Internetportal „Fit für Job und Leben“ finden Sie zudem ein Interview mit Prof. Dr. Felix Hartmann zu Regelungen im Homeoffice.
Wie kann die Arbeitsorganisation, Zusammenarbeit und Kommunikation im Homeoffice gesund gestaltet werden? Welche Regelungen sind hilfreich, um die Kommunikation unter den Beschäftigten und zwischen Führungskraft und Beschäftigten aufrecht zu erhalten?
Hier finden Sie einige nützliche Hinweise dazu:
Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie zeit- und ortsflexible Tätigkeiten ermöglichen. Der Arbeitsschutz und die gesetzlichen Regelungen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wie die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung bzw. das Angebot für Vorsorgeuntersuchungen bleiben erhalten. Die Inhalte der Gefährdungen bzw. die Art der Belastungen verändern sich jedoch durch die Flexibilisierung. Für Beschäftigte im Homeoffice können sich physische Gefährdungen, z. B. aus unzureichend ergonomisch gestalteten Arbeitsplätzen, ergeben. Gefährdungen durch psychische Belastungen hingegen resultieren u. a. aus einem mangelnden Informationsfluss oder dem Verschwimmen von Grenzen zwischen den Lebensbereichen.
- DGUV forum 6/2021: Arbeiten von zu Hause und überall? Herausforderungen zeit- und ortsflexibler Arbeit aus Sicht des Arbeitsschutzes
- DGUV Forum 5-6/2020: Sicheres und gesundes Arbeiten von zu Hause aus: Informationen und Empfehlungen zu Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit
- DGUV forum 8/2020: Homeoffice gesund gestalten – ein Überblick zu aktuellen Erkenntnissen
Um eine aussagekräftige Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können, ist eine Erstbegehung durch den Arbeitgeber erforderlich. Arbeitsplatzbegehungen sind jedoch im Falle des mobilen Arbeitens häufig nicht praktikabel. Deswegen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv (z. B. mit Checklisten zur Arbeitsumgebung und -ausstattung) einbezogen werden.
Die Möglichkeit einer Begehung könnte über eine Betriebsvereinbarung festgehalten werden, wie es bereits auch bei Telearbeitsplätzen geschieht. Denkbar ist auch, dass sich Betriebe über Fotos des heimischen Arbeitsplatzes ein Bild davon machen, wo die ergonomischen Bedingungen verbessert werden können. Ganz im Sinne des üblichen Vorgehens sollte „Homeoffice“ als Belastungskategorie in der Gefährdungsbeurteilung, analog zu Schichtarbeit, Außendienst o.ä. aufgenommen werden.
Zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice gelten die gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf mobiles Arbeiten. Begrenzt sich mobiles Arbeiten allerdings allein auf die Ausübung von Tätigkeiten im privaten häuslichen Bereich, ist zu prüfen, ob es sich nicht doch um Telearbeit gemäß Arbeitsstättenverordnung handelt und die entsprechenden Vorgaben für Telearbeit erfüllt werden müssen.
Der Fachbereich Verwaltung hat in Anlehnung an die Informationsschrift FBVW401 „Mobiles Arbeiten in Hotels“ eine weitere Informationsschrift zum mobilen Arbeiten herausgebracht. Hier sind Hinweise zur Ergonomischen Gestaltung von mobilen Arbeitsplätzen enthalten.
Zu „Fachbereich Aktuell: Arbeiten im Homeoffice“ wechseln
Als Hilfe für einen Sicherheits- und Gesundheitscheck im Homeoffice bietet sich die Checkliste für ergonomisches Arbeiten im Homeoffice der DGUV an.
Zur Checkliste für ergonomisches Arbeiten im Homeoffice wechseln
Eine Unterweisung im Homeoffice ist ebenfalls verpflichtend und kann digital durchgeführt werden. Sie sollte die wesentlichen Themen beinhalten, die den Arbeitsplatz im Homeoffice betreffen.
Empfehlungen, wie Unterweisungen im Homeoffice durchzuführen und welche rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind, erfahren Sie unter:
Fachbereich AKTUELL Unterweisung im Homeoffice (dguv.de)
Zur Unterweisung für das Arbeiten im Homeoffice hat die BG RCI ein Sicherheitskurzgespräch erstellt.
Um im Homeoffice gesund zu bleiben, müssen die Beschäftigten lernen, auf sich selbst zu achten, aktiv Pausen zu gestalten und in Bewegung zu bleiben.
Beschäftigten in Telearbeit ist bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der AMR 14.1 anzubieten – das sollte so auch in der aktuellen Gefährdungsbeurteilung vermerkt sein. Ziel ist es, Erkrankungen und Gesundheitsschäden, die durch Tätigkeiten an Bildschirmgeräten entstehen können, zu verhindern bzw. frühzeitig zu erkennen. Die Vorsorge besteht aus einem Beratungsgespräch, einer allgemeinen und der speziellen Anamneseerhebung sowie dem Angebot eines Sehtests (mindestens Sehschärfe im Nah- und Fernbereich, Prüfung der Augenstellung, des zentralen Gesichtsfeldes und des Farbsehens. Abgeschlossen wird die Vorsorge mit der ärztlichen Beurteilung und der abschließenden persönlichen Beratung und Mitteilung der Ergebnisse.
Da Beschäftigte im Homeoffice im Normalfall im Büro ebenfalls Arbeiten an Bildschirmgeräten ausüben, sollte diesen ebenfalls das Angebot der Vorsorge zugehen. Gleiches wird meistens auch für Beschäftigte bei der mobilen Arbeit gelten. Sollte es hier keinen zusätzlichen Arbeitsplatz nach Arbeitsstättenverordnung geben (nur Note- oder Netbook) so ist diesen auf Wunsch eine Wunschvorsorge zu ermöglichen.
Homeoffice führt nicht selten zu einer Entgrenzung von Arbeitszeiten. Eine wesentliche Voraussetzung für gesundes Arbeiten im Homeoffice ist die Schaffung von Regeln, um Arbeit und Freizeit klar voneinander abzugrenzen. Welche Regelungen sind sinnvoll? Wie können die Regelungen im Arbeitsalltag gelebt werden?
Merkblatt A 030 „Zuhause arbeiten, Grenzen gestalten“ der BG RCI