B 2.4 Alternativbrennstoffe (Kalk)
Für die energetische Verwertung von Abfällen als Ersatz von fossilen Brennstoffen in Öfen der Kalkindustrie werden Alternativbrennstoffe verwendet, die überwiegend aus Tierfetten und Altöl bestehen.
Entsprechend der Ofentechnologie können auch
- Altreifen,
- produktionsspezifische Abfälle,
- Restmüll,
- Gebrauchte Verpackungen aus dem „Dualen System“ – nach mechanisch-biologischer Behandlung, z. B. als Pellets oder „Fluff“ (flugfähige Feinfraktion),
- Altholz,
- Klärschlamm,
- oder Tiermehl
eingesetzt werden.
Mögliche Gefahren
Technische Maßnahmen
- Anlieferung, Lagerung 2 und Zuführung zum Ofen im geschlossenen System
- Erdung des Silofahrzeuges bei Befüllung mit Druckluft
Organisatorische Maßnahmen
- Anzahl der Personen, die Kontakt zu Alternativbrennstoffen haben, begrenzen
- Sozialbereiche von Produktionsbereichen abtrennen
- Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 einhalten
- weder Aufbewahrung noch Konsum von Getränken, Speisen 3 und Genussmitteln sowie kein Gebrauch von Kosmetika in belasteten Bereichen
- hygienische Handreinigung muss in Arbeitsplatznähe möglich sein 4
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
Gefährdungsbeurteilung
- Eine Gefährdungsbeurteilung ist für alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Anlieferung, Lagerung, Instandhaltung, Wartung sowie für den Betrieb mit Alternativbrennstoffen zu erstellen.
Beschäftigungsbeschränkungen
- Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
Betriebsanweisungen
- Für den Umgang mit Alternativbrennstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Handschutz: nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe
- geeignete körperbedeckende Einwegschutzkleidung bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Hautschutz entsprechend einem der Tätigkeit angepassten Hautschutzplan
- Atemschutzmaske mit Atemfilter P2 bei der Filterreinigung
Weitere Informationen
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“