D 3.1 Brand- und Explosionsschutz (Trockenmörtel/Edelputze)
Mögliche Gefahren
- In Anlagen 1 zur Herstellung von Trockenmörtel/Edelputzen besteht Brand- und Explosionsgefahr, da organische Zuschlagstoffe, wie Methylcellulose, zu Schwelbränden neigen, leicht entzündlich sind und aufgewirbelt mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
Maßnahmen
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch Kapitel A 5.4) und der Gefahrstoffverordnung. Dabei ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und es sind die entsprechenden Technischen Regen für Gefahrstoffe zu beachten (siehe „Weitere Informationen“)
Anlagentechnischer Explosionsschutz
- Blitzschutzanlage installieren
- Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
- Anlagenteile leitfähig verbinden und erden
- Big-Bags beim Entleeren erden
- Anlagen staubdicht ausführen
- gefährliche Auswirkungen von Explosionen im Inneren von Behältern und Apparaten verhindern, z. B. druckstoßfeste Bauweise
- Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel entsprechend den Anforderungen der Zone des explosionsgefährdeten Bereichs auslegen
- Bei Vorhandensein von pneumatischen Fördersystemen (z. B. Entstaubungsleitungen, Filteranlagen) sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Funken und Glutteilchen vorzusehen
Baulicher Brandschutz
- Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr vorsehen/frei halten
- separates Lager für brennbare/staubexplosionsgefährliche Stoffe vorsehen oder
- Trennung von Lager- und Produktionsbereichen in Brandabschnitte durch Brandwände oder feuerbeständige Wände mit verschließbaren Öffnungen
- Flucht- und Rettungswege für brand- und explosionsgefährdete Bereiche vorsehen und kennzeichnen 2
- Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung einrichten
Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz
- Grundmaßnahmen 3 siehe Kapitel A 1.12, Feuerwehrplan, Brandschutzordnung 4, Flucht- und Rettungsplan erstellen
- Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, z. B. Inertisierung durch unbrennbare Stoffe
- Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer, offenem Licht und Rauchen; Verbotszonen kennzeichnen
- beim offenen Umgang mit brennbaren Stäuben Absaugung verwenden
- verschüttetes Material sofort beseitigen
- Räume und Anlagen regelmäßig reinigen. Staub nicht aufwirbeln. Mit explosionsgeschütztem Staubsauger absaugen 5. Nie kehren oder abblasen.
- Arbeits- bzw. Schutzkleidung tragen, die nicht schmelzend und schwer entflammbar ist; in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich antistatische und ableitfähige Kleidung sowie geeignetes Schuhwerk einsetzen
- Bei Vorliegen einer erhöhten Brandgefährdung sind gem. ASR A2.2 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen
Betriebsanweisungen
- Bei Vorliegen einer erhöhten Brandgefährdung sowie für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stäuben ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind zu unterweisen.
Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“
- DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“
- DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
- TRBS 1112 „Instandhaltung“
- TRBS 1112 Teil 1 „Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen“
- TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz)
- DIN EN 17077:2018-07 „Bestimmung des Brandverhaltens von Staubschichten“
- DIN EN 15188:2021-07 „Bestimmung des Selbstentzündungsverhaltens von Staubschüttungen“
- DIN EN 60079-2:2015-05 „Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 2: Geräteschutz durch Überdruckkapselung "p" “
- DIN EN 62305 (VDE 0185) „Blitzschutz“ (Normenreihe)
- DIN EN ISO/IEC 80079-20-2:2016-12 „Explosionsfähige Atmosphären - Teil 20-2: Werkstoffeigenschaften - Prüfverfahren für brennbare Stäube“
- VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“ (Normenreihe)
- VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“ (Normenreihe)
- Kapitel A 1.12, A 5.4