D 3.1 Brand- und Explosionsschutz (Trockenmörtel/Edelputze)

Mögliche Gefahren

  • In Anlagen 1 zur Herstellung von Trockenmörtel/Edelputzen besteht Brand- und Explosionsgefahr, da organische Zuschlagstoffe, wie Methyl­cellulose, zu Schwelbränden neigen, leicht entzündlich sind und aufgewirbelt mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.

Maßnahmen

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch Kapitel A 5.4) und der Gefahrstoffverordnung. Dabei ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und es sind die entsprechenden Technischen Regen für Gefahrstoffe zu beachten (siehe „Weitere Informationen“)

Anlagentechnischer Explosionsschutz

  • Blitzschutzanlage installieren
  • Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
  • Anlagenteile leitfähig verbinden und erden
  • Big-Bags beim Entleeren erden
  • Anlagen staubdicht ausführen
  • gefährliche Auswirkungen von Explosionen im Inneren von Behältern und Apparaten verhindern, z. B. druckstoßfeste Bauweise
  • Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel entsprechend den Anforderungen der Zone des explosionsgefährdeten Bereichs auslegen
  • Bei Vorhandensein von pneumatischen Fördersystemen (z. B. Entstaubungsleitungen, Filteranlagen) sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Funken und Glutteilchen vorzusehen

Baulicher Brandschutz

  • Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr vorsehen/frei halten
  • separates Lager für brennbare/staubexplosionsgefährliche Stoffe vorsehen oder
  • Trennung von Lager- und Produktionsbereichen in Brandabschnitte durch Brandwände oder feuerbeständige Wände mit verschließbaren Öffnungen
  • Flucht- und Rettungswege für brand- und explosionsgefährdete Bereiche vorsehen und kennzeichnen 2
  • Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung einrichten

Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz

  • Grundmaßnahmen 3 siehe Kapitel A 1.12, Feuerwehrplan, Brandschutzordnung 4, Flucht- und Rettungsplan erstellen
  • Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, z. B. Inertisierung durch unbrennbare Stoffe
  • Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer, offenem Licht und Rauchen; Verbotszonen kennzeichnen
  • beim offenen Umgang mit brennbaren Stäuben Absaugung verwenden
  • verschüttetes Material sofort beseitigen
  • Räume und Anlagen regelmäßig reinigen. Staub nicht aufwirbeln. Mit explosionsgeschütztem Staubsauger absaugen 5. Nie kehren oder abblasen.
  • Arbeits- bzw. Schutzkleidung tragen, die nicht schmelzend und schwer entflammbar ist; in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich antistatische und ableitfähige Kleidung sowie geeignetes Schuhwerk einsetzen
  • Bei Vorliegen einer erhöhten Brandgefährdung sind gem. ASR A2.2 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen

Betriebsanweisungen

  • Bei Vorliegen einer erhöhten Brandgefährdung sowie für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stäuben ist eine Betriebs­anweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind zu unterweisen.

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“
  • DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“
  • DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
  • TRBS 1112 „Instandhaltung“
  • TRBS 1112 Teil 1 „Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen“
  • TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz)
  • DIN EN 17077:2018-07 „Bestimmung des Brandverhaltens von Staubschichten“
  • DIN EN 15188:2021-07 „Bestimmung des Selbstentzündungsverhaltens von Staubschüttungen“
  • DIN EN 60079-2:2015-05 „Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 2: Geräteschutz durch Überdruckkapselung "p" “
  • DIN EN 62305 (VDE 0185) „Blitzschutz“ (Normenreihe)
  • DIN EN ISO/IEC 80079-20-2:2016-12 „Explosionsfähige Atmosphären - Teil 20-2: Werkstoffeigenschaften - Prüfverfahren für brennbare Stäube“
  • VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“ (Normenreihe)
  • VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“ (Normenreihe)
  • Kapitel A 1.12, A 5.4