A 5.4 Betriebssicherheitsverordnung

Zielsetzung
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Benutzung und den Betrieb von Arbeitsmitteln, einschließlich des Brand- und Explosionsschutzes für Anlagen. Die Verordnung beinhaltet Vorschriften von anderen Regelungen, die mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung aufgehoben wurden, um eine Doppelregelung zu vermeiden.

Arbeitsmittel
Der Begriff „Arbeitsmittel“ umfasst alle in den Unternehmen benutzten
Gerätschaften einschließlich Anlagen. Zu den Arbeitsmitteln zählen auch die überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese sind abschließend in der Verordnung aufgezählt. Für den Bereich Steine und Erden relevante über­wachungsbedürftige Anlagen sind z. B.

  • Druckbehälteranlagen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck,
  • Aufzugsanlagen einschließlich Bauaufzügen mit Personenbeförderung,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und
  • Tankstellen.

Gefährdungsbeurteilung
Grundlage zur Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheits­verordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebssicherheitsverordnung greift die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz auf, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, und konkretisiert diese Pflicht in Bezug auf die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen. An ihr richten sich Auswahl, Nutzung und Prüfung der Arbeitsmittel sowie die Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten aus. Nach der Verordnung wird die Gesamtbetrachtung der Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, erwartet. Es sind also auch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung an den Arbeitsplätzen sowie ergonomische Zusammenhänge zu betrachten. Soweit erforderlich, sind Betriebs­anweisungen zu erstellen.

Prüfungen
Die Prüfungen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sind entsprechend den Angaben des Kapitels A 1.10 durchzuführen. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch eine befähigte Person (bisher Sachkundiger). Der Prüfumfang und die Prüffristen richten sich entsprechend nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsmittel, die vor dem 03.10.2002 bereitgestellt wurden,
müssen dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht entsprechen, dies bedeutet in vielen Fällen den Unfallverhütungsvorschriften. Gibt es für das Arbeits­mittel keine Regelungen, so sind die Mindestanforderungen aus dem Anhang 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung heranzu­ziehen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn es sich nicht um besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhang 1 Nr. 3 dieser Verordnung handelt z. B. selbstfahrende Arbeitsmittel oder Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, für die konkrete Anforderungen im genannten Anhang aufgeführt sind.

Die Anhänge 1 -3 der BetrSichV behandeln:

  • Anhang 1
    Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  • Anhang 2
    Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Anhang 3
    Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Weitere Informationen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • DGUV-Regeln
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • Kapitel A 1.3, A 1.4, A 1.10, A 1.11