E 2.2 Lärm (Dachsteine)
Lärmexpositionen treten an vielen Stellen bei der Dachsteinproduktion auf. Wesentliche Punkte sind
- Fertiger
- Transport der Dachsteinformen (Pallets) 1 , besonders in Kurvenbereichen
- Transport der Trockengestelle im Bereich der Korbautomatik
- Abblasen der Pallets bzw. der Dachsteine mit Druckluft
- Ausströmöffnungen von pneumatischen Steuerungen
Mögliche Gefahren

- Gehörschäden
- psychische Belastungen
- Einschränkung der sicherheitsrelevanten Kommunikation
Maßnahmen

Kapselung von lärmintensiven Arbeitsbereichen
- Die Kapsel muss den Maschinenbereich an allen Seiten verdecken.
- Die Kapsel muss einen geeigneten Wandaufbau 2 besitzen.
- Am Materialein- und -auslaufbereich sollte zusätzlich eine Schalldämpfung durch einen Materialschacht 3 vorgesehen werden.
- Für Reparatur- und Wartungsarbeiten sollten die Kapseln leicht zu entfernen sein, z. B. verschiebbar.
❶ Stahlblech (1,5 bis 2 mm)
❷ Mineralwolleauskleidung (50 mm)
❸ Versteifung (Stahlrohr 50 x 50 x 2 mm)
❹ Schutzfolie (20 µm)
❺ Lochblech (Lochanteil mind. 30 %)
❻ Bodenspaltdichtung und Körperschallisolierung (Zellkautschuk 40 x 10 mm)
Lärmminderung an Lärmquellen
- Zum Abblasen der Pallets und der Dachsteine mit Druckluft sind nur geräuschgeminderte Druckluftdüsen zu verwenden. Im Vergleich zu herkömmlichen Einlochdüsen sind Pegelsenkungen bis 12 dB(A) zu erzielen.
- An Ausströmöffnungen von pneumatischen Steuerungen sind Drosselschalldämpfer einzusetzen.
- Zur Vermeidung unnötiger Anschlag- und Klappergeräusche sind die Transportbahnen für Pallets und Dachsteine regelmäßig zu warten und den jeweiligen Produkten anzupassen, z. B. Nachstellarbeiten an Führungen in Kurvenbereichen.
Persönliche Schutzausrüstung
- In Bereichen mit Schalldruckpegeln über 80 dB(A) sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Vorzugsweise sollte individueller Gehörschutz (Otoplastiken) mit angepasster Dämpfung zur Gewährleistung der Kommunikation genutzt werden.
- Die Bereiche ≥ 85 dB(A) sind im Betrieb zu kennzeichnen und die Tragepflicht von Gehörschutz ist zu überwachen.
Weitere Informationen

- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Lärmschutz-Informationsblatt LSI 01-200: „Geräuschminderung an Arbeitsplätzen – Bezugsquellen für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge“
- DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
- DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
- BG RCI-Merkblatt T 011 „Wissenswertes über Lärm“
- KB 013 „Lärm - Grundlagen, Auswirkungen, Maßnahmen“
- Kapitel A 1.8