E 2.2 Lärm (Dachsteine)

 

Lärmexpositionen treten an vielen Stellen bei der Dachsteinproduktion auf. Wesentliche Punkte sind

  • Fertiger
  • Transport der Dachsteinformen (Pallets) 1 , besonders in Kurvenbereichen
  • Transport der Trockengestelle im Bereich der Korbautomatik
  • Abblasen der Pallets bzw. der Dachsteine mit Druckluft
  • Ausströmöffnungen von pneumatischen Steuerungen

Mögliche Gefahren

  • Gehörschäden
  • psychische Belastungen
  • Einschränkung der sicherheitsrelevanten Kommunikation

Maßnahmen

Kapselung von lärmintensiven Arbeitsbereichen

  • Die Kapsel muss den Maschinenbereich an allen Seiten verdecken.
  • Die Kapsel muss einen geeigneten Wandaufbau 2 besitzen.
  • Am Materialein- und -auslaufbereich sollte zusätzlich eine Schalldämpfung durch einen Materialschacht 3 vorgesehen werden.
  • Für Reparatur- und Wartungsarbeiten sollten die Kapseln leicht zu entfernen sein, z. B. verschiebbar.

❶ Stahlblech (1,5 bis 2 mm)
❷ Mineralwolleauskleidung (50 mm)
❸ Versteifung (Stahlrohr 50 x 50 x 2 mm)
❹ Schutzfolie (20 µm)
❺ Lochblech (Lochanteil mind. 30 %)
❻ Bodenspaltdichtung und Körperschall­isolierung     (Zellkautschuk 40 x 10 mm)


Lärmminderung an Lärmquellen

  • Zum Abblasen der Pallets und der Dachsteine mit Druckluft sind nur geräuschgeminderte Druckluftdüsen zu verwenden. Im Vergleich zu herkömmlichen Einlochdüsen sind Pegelsenkungen bis 12 dB(A) zu erzielen.
  • An Ausströmöffnungen von pneumatischen Steuerungen sind Drosselschalldämpfer einzusetzen.
  • Zur Vermeidung unnötiger Anschlag- und Klappergeräusche sind die Transportbahnen für Pallets und Dachsteine regelmäßig zu warten und den jeweiligen Produkten anzupassen, z. B. Nachstellarbeiten an Führungen in Kurvenbereichen.

Persönliche Schutzausrüstung

  • In Bereichen mit Schalldruckpegeln über 80 dB(A) sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Vorzugsweise sollte individueller Gehörschutz (Otoplastiken) mit angepasster Dämpfung zur Gewährleistung der Kommunikation genutzt werden.
  • Die Bereiche ≥ 85 dB(A) sind im Betrieb zu kennzeichnen und die Tragepflicht von Gehörschutz ist zu überwachen.

Weitere Informationen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Lärmschutz-Informationsblatt LSI 01-200: „Geräuschminderung an Arbeitsplätzen – Bezugsquellen für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge“
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • BG RCI-Merkblatt T 011 „Wissenswertes über Lärm“
  • KB 013 „Lärm - Grundlagen, Auswirkungen, Maßnahmen“
  • Kapitel A 1.8