A 1.8 Lärm

 

  • Als Lärm bezeichnet man Geräusche, die das Gehör schädigen können oder die als störend empfunden werden.
  • Der Schalldruckpegel gibt an, wie laut ein Geräusch ist, und wird in Dezibel – dB(A) – angegeben.
  • Der Tages-Lärmexpositionspegel ist die mittlere Geräuschbelas­tung während einer 8-Stunden-Schicht und wird in Dezibel – dB(A) – angegeben.
  • Der Spitzenschalldruckpegel ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels und wird in dB(C) angegeben.
  • Eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 3 dB(A) bedeutet auf Grund der loga­rithmischen Einteilung eine Verdoppelung der Schallenergie und somit der schädigenden Wirkung. Aber erst eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 10 dB wird annähernd als Verdopplung der Lautstärke empfunden (siehe Tabelle 2).

Mögliche Gefahren

  • Eine Jahre lange Einwirkung von erhöhten Schalldruckpegeln kann zu Gehörschäden führen. So besteht ab einem Tages-Lärmexpositions- pegel von 80 dB(A) das Risiko, dass langfristig ein Gehörschaden entsteht (siehe Tabelle 1).
  • Bei sehr hohen Spitzenschalldruckpegeln von über 135 dB(C) können auch einzelne kurzzeitige Schallereignisse im Sinne eines Knalltraumas zu einer bleibenden Gehörschädigung führen.
  • Einzelne Schallereignisse, die über den Umgebungsgeräuschen liegen, können, z. B. durch Schreck oder Ablenkung, eine erhöhte Unfallgefahr darstellen.

Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fach­kundig zu ermitteln, ob die Beschäftigten durch Lärm gesundheitlich gefährdet sind.
  • Findet sich ein Bereich mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr (untere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) und der Arbeitgeber hat, wenn alle technischen Maßnahmen ausgeschöpft sind, geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen 1 2 3. Außerdem sind die Beschäftigten über mögliche Lärmfolgen zu unterweisen.
  • Bereiche mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (sog. obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten den ausgegebenen geeigneten persönlichen Gehörschutz tragen.
  • Für gekennzeichnete Lärmbereiche hat der Arbeitgeber ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zu erstellen und durchzuführen.

Lärmbereiche

  • Erreichen die ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A), so handelt es sich um Lärmbereiche.
  • Der Arbeitgeber hat durch fachkundige Ermittlungen festzustellen, ob Lärmbereiche vorhanden sind. Die Ergebnisse der Ermittlungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
  • Bei ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegeln ab 85 dB(A) müssen Lärmbereiche gekennzeichnet werden 4.
  • Sind kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche vorhanden, so hat der Arbeitgeber ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung (Lärmminderungsprogramm) zu erstellen und durchzuführen.

Technische Maßnahmen

  • Arbeitsmittel und Produktionseinrichtungen müssen dem fortschreitenden Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend beschafft und betrieben werden.

Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass eine Lärmgefährdung so weit wie möglich vermieden wird.

Persönliche Gehörschutzmittel

  • Bei Arbeiten in Bereichen mit Tages-Lärmexpositionspegeln von 80 oder mehr dB(A)  bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr muss der Arbeitgeber den Beschäftigten persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen (siehe auch Kapitel A 1.1).
  • Bei ortsbezogenem Tages-Lärmexpositionspegel ab 85 dB(A) oder beim Aufenthalt in gekennzeichneten Lärmbereichen bzw. einem Spitzenschalldruckpegel ab 137 dB(C) (Lärmbereiche) müssen die persön­lichen Gehörschutzmittel getragen werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes der auf das Gehör einwirkende Lärm den Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder den Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) nicht überschreitet.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Bei Tages-Lärmexpositionspegeln von 80 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr (sog. untere Auslöse­werte nach LärmVibrationsArbSchV) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge (AV) anzubieten.
  • Bei Tages-Lärmexpositionspegeln von 85 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (sog. obere Auslöse­werte nach LärmVibrationsArbSchV) hat der Arbeitgeber eine AV als Pflichtvorsorge zu veranlassen. Ergeben sich dabei Auffälligkeiten, sind diese in einer Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
  • T011 „Wissenswertes über Lärm“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • Lärmminderungsprogramme
  • Kapitel A 1.1