E 3.1 Autoklaven
Mögliche Gefahren

- durch bewegte Transportmittel, z. B. Härtekesselwagen, Schiebebühnen
- beim Einfahren und Herausziehen der Härtekesselwagen
- durch unter Druck austretende Medien, z. B. Wasserdampf, Kondensat
- durch bewegte Maschinenteile, z. B. Seilwinden, Schiebebühnen, Wagentransporteinrichtungen
- Quetschungen beim Schließen des Druckbehälters
- durch Kontakt mit heißen Oberflächen und Medien, z. B. Wasserdampf, Kondensat, gehärtete Steine, Dampfkessel, Härtekessel
- durch Arbeiten in engen Räumen
Maßnahmen

Betrieb
- Steinhärtekessel spannungsgünstig betreiben
- auf Gefälle zur Entwässerungseinrichtung achten
- zulässige Betriebstemperatur und Betriebsdruck des Behälters einhalten
- vor dem Öffnen der Autoklaven: Kondensat ableiten (mittels Ableiteinrichtung), danach Ablassventil und Abschlammvorrichtung wieder schließen
- Härtekessel erst öffnen, wenn Überdruck auf den Wert „0“ gesunken ist
- beim Ein- oder Ausziehen der Härtekesselwagen die Ausziehmittel nicht über Kesselsohle schleifen lassen, sondern über die Achsen der Härtekesselwagen führen
- beim Schließen der Härtekessel prüfen, ob Verschlussteile (Deckel und Kesselring) vollständig übereinandergreifen
- Dampfeinlass- und Dampfüberlassventile bei Chargenwechsel auf Dichtheit prüfen
Reparatur/Wartung
- Steinhärtekesselsohle regelmäßig mit Besen reinigen
- freien Durchfluss des Kondensat-Ablaufes sicherstellen, ggf. reinigen
- Kontrolle des Gefälles
- bei Kondensat-Stau
- Abschlammventil von Hand betätigen
- Sieb und Schlammfangtopf reinigen
- Kondensat-Anlage überprüfen und ggf. instand setzen
- bei Verschmutzung der Kesselsohle
- Steinhärtekessel ausfegen
- wenn zu schnell aufgeheizt wurde
- Dampfeinlassventil drosseln
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in engen Räumen (siehe Kapitel A 4.5)
Prüfungen
- regelmäßige Prüfung aller Anlagenteile
Betriebsanweisungen
- Für den Betrieb von Steinhärtekesseln ist eine schriftliche Betriebsanweisung erforderlich.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Schutzschuhe
- ggf. Schutzhelm
Weitere Informationen

- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §15 und Anhang 5, Nr.15
- Kapitel A 4.5