E 1.1 Schiebebühne
Mögliche Gefahren

- Angefahrenwerden und Quetschgefährdung durch die Schiebebühne
- Angefahrenwerden und Quetschgefährdung durch den Gabelwagen
- im Bereich der Hub- und Senkleiter,
- in den Gassen der Trockenregale, da die Fahrgeschwindigkeiten nicht abrupt abgebremst werden können
- Fahrbewegungen im Handbetrieb nach Programmunterbrechung, z. B. wegen einer Störung
- Absturzgefahr bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung der Schiebebühne als Aufstiegshilfe und Arbeitsbühne, z. B. wenn sich Bretter im Regal verklemmt haben und Beschäftigte diese Störung beheben
Maßnahmen

Technische Anforderungen
- Sorgfältige Absicherung des Fahrbereiches der Schiebebühne durch Bereichssicherungen 1, z. B. Zäune, Lichtgitter.
- Schutzeinrichtungen an den Zugängen und ggf. Durchfahrten zum Fahrbereich, z. B. mit elektrischen Verriegelungen und Zuhaltungen. Zuhaltungen mit Anforderungsschalter bewirken, dass der Zutritt erst in einer verfahrenstechnisch günstigen Phase freigegeben wird.
- Quittierungsschalter zur Freigabe des Betriebes nach Verlassen des Gefahrenbereichs.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz an geeigneten Anschlagpunkten bei Störungsbeseitigung mit Absturzgefahr, z. B. in der Trockenkammer oder am Gabelwagen.
Betrieb
- Der Arbeitsbereich der Schiebebühne darf von Beschäftigten nur betreten werden 2, wenn die Anlage in diesem Bereich abgeschaltet worden ist. Ein typischer Anlass ist die Kontrolle eingelagerter Steine im Trockenregal oder der störungsbedingte Stillstand der Schiebebühne.
- Bei Zutritt ist eine Kommunikation mit den anderen Beschäftigten an der Anlage erforderlich, da der Stillstand dieser Fahrzeuggruppe mittelbar auch zum Anhalten der anderen Anlagenteile führt.
- Eine gezielte Unterweisung über die Zusammenhänge, Funktionsabläufe und die Bedeutung der Schutzmaßnahmen ist anhand von Betriebsanweisungen durchzuführen.
Prüfungen
- regelmäßige Prüfung der Anlage und der dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen durch eine befähigte Person
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Schutzschuhe
- ggf. PSA gegen Absturz
- ggf. Gehörschutz
Weitere Informationen

- Betriebsanleitung des Herstellers
- Betriebssicherheitsverordnung
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
- DGUV Regel 113-602 „Branche Betonindustrie, Teil 1: Herstellung von Betonfertigteilen, Kapitel 3.5“
- Fachbereich AKTUELL „Sicherheitskonzepte für den Automatikbetrieb von Betonsteinfertigungsanlagen in der Betonindustrie“
- Kapitel A 1.26