2.1 Was sind Zonen? Wie erfolgt die Einteilung für Stäube?

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Anhang 1 Nr. 1.6 und 1.7 Gefahrstoffverordnung aufgrund von Häufigkeit und Dauer des Auftretens bzw. Vorhandenseins von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

Die Zonen dienen zur Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen. Für Stäube sind die Zonen 20, 21 und 22 von Bedeutung:

Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Bemerkungen:

  • Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“ zu verwenden.
  • Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungs­parameter benutzt werden.
  • Unter vielen Experten besteht der Konsens, dass der Begriff „kurzzeitig“ einer Zeitdauer von maximal 30 Minuten entspricht.
  • Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.

Diese Zonendefinitionen gelten auf der Basis der Richtlinie 1999/92/EG in allen EU-Mitglied­staaten gleichermaßen.