3.33 Welche Anforderungen müssen Staubsauger erfüllen, damit sie zum Einsaugen brennbarer Stäube geeignet sind?
Geeignete Staubsauger müssen vom Hersteller für das Aufsaugen brennbarer Stäube zugelassen sein.
In der Praxis können Geräte vorhanden sein, die nach unterschiedlichen Prüfverfahren bewertet worden sind. Staubbeseitigende Maschinen (SBM) wurden früher nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift ZH 1/487 geprüft und klassifiziert. Dieses rein nationale Prüfverfahren wurde mittlerweile in eine internationale Norm überführt, die seit 1998 Bewertungsgrundlage für SBM ist. Prüfverfahren und Klassifizierungsaspekte haben sich dabei geändert.
Die konkreten Anforderungen werden dadurch bestimmt, ob ein Einsatz in einer Zone 22 erfolgen soll oder nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche.
Sauger, die in Zone 22 eingesetzt werden sollen, müssen
- nach RL 2014/34/EU gebaut sein und eine Kennzeichnung „Ex II 3D T x°C“ (maximale Oberflächentemperatur x°C) tragen
- „geeignet für das Einsaugen von brennbaren Stäuben in Zone 22 nach DIN EN 62784“ sein – mit Kennzeichnung „Ex62784 IIIC T x°C Dc“ und Bildzeichen „62784“ – oder
- „Geräte der Bauart Zone 22“ sein, für Staubklasse L (nach DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) geeignet und zusätzlich nach DIN EN 60335-2-69 Anhang CC geprüft sein.
Sauger, die nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche eingesetzt werden, müssen
- nach den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers Sauger und Zubehör zum Aufsaugen von brennbaren Stäuben geeignet sein oder
- alle folgenden Anforderungen erfüllen:
– elektrostatisch ableitfähiges Saug-Set (< 106 Ω über gesamte Set-Länge)
– geräteinterne Prallflächen aus nicht funkenreißendem Material
– Geräte nach DIN EN 60335-2-69:2015-07 Anhang AA, Staubklasse M oder H
– getrennte Kühl- und Prozessluftführung (Motorkühlung und Absaugluft)
– Oberflächentemperaturen < 135 °C an Flächen im staubbeladenen Bereich (Bereich vor dem Hauptfilter, der betriebsmäßig mit Staub in Berührung kommt).
Weitere Nutzungseinschränkungen, die sich in der Betriebsanleitung finden, wie zum Beispiel das Verbot, bestimmte Stäube einzusaugen, müssen ebenfalls beachtet werden. Stäube mit extrem niedriger Mindestzündenergie MZE < 1 mJ sind in den anzuwendenden Normen ausgeschlossen, so dass erforderlichenfalls die Eignung für derartige Stäube vom Hersteller ausdrücklich zu bestätigen ist.
Es ist immer zu beachten, dass keine Zündquellen eingesaugt werden dürfen.
Weiterführende Literatur:
- Staubklassen für Industriestaubsauger, Entstauber und Kehrsaugmaschinen (Juli 2023), IFA
- DGUV Information 209-084 „Industriestaubsauger und Entstauber“ (Februar 2017)
- Leitfaden Explosionsschutzdokument für handwerkliche und kleine Backbetriebe, Arbeitssicherheitsinformation (ASI) 8.52 (Stand: 08/23), BGN
(FAQ “Brennbare Stäube”: Stand 12/2025)




