6.6 Welche Anforderungen sind an Schuhe in explosionsgefährdeten Bereichen zu stellen?

Damit Personen nicht gefährlich aufgeladen werden, ist in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 20 solches Schuhwerk zu tragen, das die Aufladung der Person verhindert. In diesem Sinne gilt Schuhwerk als ableitfähig, wenn der Widerstand zwischen der Person und dem Fußboden höchstens 108 Ω beträgt.

Die gleiche Forderung gilt auch in Zone 21 bei Stoffen mit einer Mindestzündenergie ≤ 10 mJ.

Siehe auch TRGS 727, Nummer 7.1.