1.1 Was sind „brennbare Flüssigkeiten“?
Brennbar sind all diejenigen Flüssigkeiten, die in Form von Flüssigkeit, Dampf oder Gemischen davon, bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen können.
Dazu gehören entsprechend der Definition im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung1 der BAuA
1. gemäß CLP-Verordnung entsprechend eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische; dazu zählen Stoffe und Gemische, die mit GHS01 (explodierende Bombe) oder GHS02 (Flamme) gekennzeichnet sind sowie entzündbare Gase, Kat. 2, H221, und
2. andere Flüssigkeiten als die in Nummer 1 genannten mit einem Flammpunkt bis 370 °C; eine geeignete Methode, die bis 370 °C anwendbar ist, ist z. B. die Methode nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel (siehe DIN EN ISO 2719)
Brennbare Flüssigkeiten gehören, wie brennbare Stäube auch, zu den „brennbaren Stoffen“ (siehe Frage 3.5 des Merkblattes T 049).