1.2 Was sind „entzündbare Flüssigkeiten“?
Wann ein Stoff als entzündbar bezeichnet wird, leitet sich aus der CLP-Verordnung ab. Die CLP-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung mit der Nummer 1272/2008, die unter anderem die Kennzeichnung von Stoffen regelt. Entzündbare Flüssigkeiten sind demnach Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C.
Sie werden entsprechend Tabelle 1 in Abhängigkeit von ihrem Flammpunkt und dem Siedebeginn in Kategorien eingeteilt.
Tabelle 1: Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten
Gefahrenhinweis | Kriterien | Gefahrenkategorie |
Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H224) |
Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 ° |
1 |
Flüssigkeit und Dampf |
Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C |
2 |
Flüssigkeit und Dampf entzündbar (H226) |
Flammpunkt 23 °C–60 °C | 3 |
Im Sinne der CLP-Verordnung können auch Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, zur Kategorie 3 gehören.
Entzündbare Flüssigkeiten fallen immer auch unter den Begriff „brennbar“. Sie sind also eine Teilmenge der brennbaren Flüssigkeiten. Nur weil eine Flüssigkeit nicht als entzündbar eingestuft ist bedeutet es also nicht, dass sie nicht trotzdem brennbar sein kann. Die fehlende Einstufung schließt folglich die mögliche Bildung eines gefährlichen explosionsfähigen Gemischs, z. B. durch Erhitzen oder Versprühen, nicht aus.