1.1 Was versteht man unter entzündbaren Flüssigkeiten?
Allgemein werden alle Flüssigkeiten als entzündbar betrachtet, die nach der Entzündung (unter atmosphärischen Bedingungen) an der Luft selbstständig abbrennen. Entzündbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt.
Gemäß der Fassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 06.02.2015 werden entzündbare Flüssigkeiten entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen in „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“ und entzündlich“ und nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in „extrem entzündbar“, „leicht entzündbar“ und „entzündbar“ eingeteilt (siehe Tabelle 1). Die Einstufung nach CLP -Verordnung ist für reine Stoffe seit dem 01.12.2010 bindend und für Stoffgemische ab dem 01.06.2015. Eine Übergangsfrist von jeweils 2 Jahren besteht für Lagerbestände beim Lieferanten.
Geltungsbereich nach GefStoffV bzw. RL 67/548/EWG | Geltungsbereich nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | |||
Gefährlichkeits-merkmal | Flammpunkt | Gefahrenhinweis | Flammpunkt | Gefahren- kategorie |
hochentzündlich | < 0 °C und Siedebeginn < 35 °C | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H224) | < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C | 1
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leichtentzündlich | < 21 °C | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar (H225) | < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C | 2
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entzündlich | 21 °C - 55 °C | Flüssigkeit und Dampf entzündbar (H226) | 23 °C - 60 °C | 3
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