2.10 Muss ein Lager mit entzündbaren Flüssigkeiten immer mindestens in Zone 2 eingestuft werden?
Liegt für alle gelagerten Stoffe der Flammpunkt sicher über der Lagertemperatur, kann sich keine explosionsfähige Atmosphäre bilden und es handelt sich nicht um einen explosionsgefährdeten Bereich. Dies ist der Fall, wenn
- reine Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder
- Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,
gelagert werden, Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist und die Flüssigkeiten bei der Lagerung nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können.
Hinsichtlich des Explosionsschutzes ist auch keine Lüftung des Lagerraumes erforderlich.
Explosionsgefährdete Bereiche müssen ebenfalls nicht ausgewiesen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Behälter sind dicht verschlossen und das Öffnen im Lager ist ausgeschlossen (passive Lagerung, siehe Frage 3.6),
- das Lager wird regelmäßig begangen und die Behälter werden regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert,
- die Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe und
- die Beschädigung der Behälter durch Transporteinrichtungen ist weitgehend ausgeschlossen durch Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z. B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken.
Ist eine Bedingung nicht erfüllt, handelt es sich bei dem Lager um einen explosionsgefährdeten Bereich, der in eine Zone eingestuft werden sollte. Hinweise, welche Zone in welcher Ausdehnung dann sinnvoll ist, finden sich in Frage 3.14 in dieser Schrift sowie in den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001) in der Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Nr. 2.11.1.