2.13 Welche Zonen ergeben sich z. B. in der Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen in Räumen?

Dieses Beispiel findet man in der (Beispielsammlung der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001 unter Punkt 2.6 b2)) mit folgenden Rahmenbedingungen:

  • Die offene Probenahme erfolgt unter Kontrolle.
  • Austritt nur kleiner Mengen ist möglich.
  • Eine Objektabsaugung ist vorhanden.
  • Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur. Innerhalb des Behälters, der Rohrleitung oder der Apparatur muss folglich vom zeitlich überwiegenden Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausgegangen werden ( Zone 0).

Im Behälter ist Zone 0. Im Nahbereich der Probenahmestelle ist Zone 2.