2.3 Wo dürfen entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden?

Unzulässig ist die Lagerung entzündbarer, leicht entzündbarer und extrem entzündbarer Flüssigkeiten an folgenden Orten (TRGS 510 Nr. 4.2 Abs. 4):

  • Verkehrswege, z. B. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe, Durchfahrten und enge Höfe,
  • Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

Zudem dürfen ortsbewegliche Behälter in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Die Lagerung hat in besonderen Einrichtungen zu erfolgen, falls dies gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Für ortsfeste Behälter gilt ein zusätzliches Aufstellungsverbot gemäß TRGS 509 Nr. 4.2 Abs. 1 an folgenden Stellen:

  • enge Höfe,
  • auf Dächern von Krankenhäusern, Schulen, Versammlungsstätten, Bürohäusern und ähnlich genutzten Gebäuden sowie deren Dachräume.