2.5 Dürfen in Arbeitsräumen entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden?

Allgemein gilt, dass die am Arbeitsplatz vorhandene Menge an Gefahrstoffen auf die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderliche Menge begrenzt ist. Dies kann beispielsweise der Tages- oder Schichtbedarf sein.

In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern. Die Mindestanforderungen für diese besonderen Einrichtungen sind in der Regel durch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 TRGS 510 mit abgedeckt. Hierzu zählen:
• Aufbewahrung in ortsbeweglichen Behältern, die so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann (z. B. Behälter, die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen).
• In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
• Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 und 3, H224, H225, H226 außerhalb von Lagern ist das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter wie folgt zu begrenzen:
1. 2,5 l für zerbrechliche Behälter,
2. 10 l für nicht zerbrechliche Behälter und
3. 20 l für nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter.
Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 TRGS 510 wirdempfohlen.

Ab folgenden Mengenschwellen gelten die weiterführenden Anforderungen der Abschnitte 6, 7 und 12 der TRGS 510:
• 20 kg insgesamt für extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon maximal 10 kg für extrem entzündbare Flüssigkeiten,
• 100 kg für entzündbare Flüssigkeiten.

Siehe auch die Merkblätter M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen“ und M 063 „Lagerung von Gefahrstoffen Antworten auf häufig gestellte Fragen“.