2.8 Was sind Zonen?
Explosionsgefährdete Bereiche können entsprechend der Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in Zonen eingeteilt werden.
Zonen charakterisieren explosionsgefährdete Bereiche in Abhängigkeit von der Häufigkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. Für Bereiche, die durch brennbare bzw. entzündbare
Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gelten gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 folgende Zonen:
Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, für lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
Bemerkungen:
- Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“ zu verwenden.
- Zur Definition des Begriffs „Normalbetrieb“ siehe Frage 3.21 des Merkblattes T 049.
- In der Schrift FBRCI-015 „Erläuterungen zur Zoneneinteilung“ wird die Expertenmeinung des Sachgebiets Explosionsschutz wiedergegeben, welche Kriterien heranzuziehen sind, wenn es darum geht, ob
• eine Zone 0 oder eine Zone 1,
• eine Zone 20 oder eine Zone 21
• eine Zone 1 oder eine Zone 2
• eine Zone 21 oder eine Zone 22
festzulegen ist. - Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.
Diese Zonendefinitionen gelten auf der Basis der Richtlinie 1999/92/EG in allen EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen.