1.1 Was fordert die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hinsichtlich des Explosionsschutzes an Maschinen?

Die sicherheitstechnischen Anforderungen für Maschinen werden im Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG verbindlich für ganz Europa festgelegt. Unter Ziffer 1.5.7 ist bezüglich des Explosionsschutzes ausgeführt, dass "jedes Explosionsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht".

Hinsichtlich des Explosionsrisikos, das sich aus dem Einsatz der Maschine in einem explosionsgefährdeten Bereich ergibt, muss die Maschine den hierfür geltenden speziellen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen.

Hinweis:
Der Hersteller muss bei seiner Risikobeurteilung prüfen, welche Richtlinien auf sein Produkt zutreffen, z. B. die Richtlinie 2014/68/EU für Druckgeräte¹ oder die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)² für den Explosionsschutz. Mit der Anbringung des CE-Kennzeichens bestätigt er, dass er alle maßgeblichen EU-Richtlinien entsprechend berücksichtigt hat und die vorgeschriebenen Konformitäts­bewertungs­verfahren angewandt hat.

¹ bis zum 18.7.2016: Richtlinie 97/23/EG
² bis zum 19.4.2016: Richtlinie 94/9/EG