1.10 Welche Folgen hat die Zoneneinteilung für Anlagen und Maschinen in explosionsgefährdeten Bereichen?

Die Gefahrstoffverordnung legt in § 6 Abs. 9 fest, dass der Arbeitgeber die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen hat (Explosionsschutzdokument). Aus diesem Dokument muss unter anderem hervorgehen, ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nr. 1.7 der Gefahrstoffverordnung in Zonen eingeteilt wurden.

Hinweis: Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

Zur Auswahl der Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden sollen, befinden sich in Anhang I Nr. 1.8 der Gefahrstoffverordnung folgende Aussagen:

„(2) Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.

 (3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien von Geräten zu verwenden:

  • in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
  • in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
  • in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3“.