1.3 In welchen Fällen wird eine EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) benötigt?
Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dem von der Richtlinie 2014/34/EU² (ATEX) vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden. Für Geräte der Kategorien 1 und M1 ist eine EU-Baumusterprüfung und die Zertifizierung durch eine Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen. Gleiches gilt für elektrische Betriebsmittel und Verbrennungsmotoren der Kategorien 2 und M2 (bezüglich Kategorien siehe auch Frage 2.1 dieses Merkblatts).
Prüfbescheinigungen einer Konformitätsbewertungsstelle werden innerhalb der gesamten EU anerkannt (siehe auch Frage 1.7).
Hinweise:
- Für sämtliche Kategorien ist auch das Verfahren der Einzelprüfung zulässig. Bei diesem Verfahren wird durch eine Konformitätsbewertungsstelle ein Gerät überprüft, das in Verkehr gebracht werden soll. Ein Baumuster existiert nicht und demzufolge auch keine EU-Baumusterprüfbescheinigung.
- Geräte der Kategorien M1 und 1 sowie elektrische Geräte und Verbrennungsmotoren der Kategorien M2 und 2 haben, sofern keine Einzelprüfung erfolgt, neben der EU-Baumusterprüfung ein zweites Verfahren zur Konformitätsbewertung zu absolvieren, das die Qualität der Produktion beurteilt. Nur die Bescheinigungen beider Verfahren (EU-Baumusterprüfung + Qualitätssicherung) berechtigen den Hersteller zur Ausstellung seiner EU-Konformitätserklärung.
- In der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) ist an keiner Stelle gefordert, dass dem Kunden oder der Kundin vom Hersteller die EU-Baumusterprüfbescheinigung bzw. die Bescheinigung über die Einzelprüfung zu übergeben ist. Gefordert sind die EU-Konformitätserklärung und eine Bedienungsanleitung. Sollten in der EU-Baumusterprüfbescheinigung oder der Bescheinigung über die Einzelprüfung Einschränkungen bzw. besondere Bedingungen für den sicheren Gebrauch formuliert sein, so müssen diese in die Betriebsanleitung übernommen werden, wenn der Hersteller die EU-Baumusterprüfbescheinigung nicht an die Kundin oder den Kunden weitergeben möchte.
² bis zum 19.4.2016: Richtlinie 94/9/EG
