1.5 Welche Einrichtungen unterliegen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)?

Diese Richtlinie umfasst

  • Geräte,
  • Komponenten und
  • Schutzsysteme

für die Verwendung in explosions­gefährdeten Bereichen.

Sie gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb des gefährdeten Bereiches, wenn diese hinsichtlich der Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten im gefährdeten Bereich erforderlich sind. Die Richtlinie legt grundlegende Sicherheits­anforderungen fest, die als verbindliche Beschaffenheits­anforderungen gelten. Die Anforderungen werden ausgefüllt durch mandatierte und harmonisierte Normen.

Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungs­systeme, die

     a)  einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und
          Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und

     b)  eigene potenzielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion hervorrufen können.

Zu den Komponenten zählen Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.

Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten von Geräten bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als Systeme mit autonomer Funktion gesondert auf den Markt bereitgestellt werden werden.