2.10 Welche Anforderungen müssen zur Prüfung von Anlagen, Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdenten Bereichen befähigte Personen erfüllen?

In Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung sind die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen in die drei Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.3 untergliedert. In jedem dieser Abschnitte wird ein Anforderungsprofil beschrieben, das von Personen, die bestimmte Prüfungen durchführen dürfen, erfüllt sein muss. Die Zuordnung von Anforderungsprofil zur Art der Prüfung wird unten in den Fragen 2.12, 2.14 und 2.16 dargestellt. Die Anforderungen werden im Folgenden unter den Nummern 1, 2 und 3 beschrieben.

1. Eine zur Prüfung befähigte Person nach Nr. 3.1 in Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung muss
    über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Basis von

  1. einer einschlägigen technischen Berufsausbildung oder einer anderen für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichenden technischen Qualifikation
  2. einer mindestens einjährigen Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten und
  3. einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit

    verfügen.

    Die Anforderungen unter b) treffen nicht für zur Prüfung befähigte Personen zu, die bereits auf Basis der 
    bis zum 31.5.2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt 
    durchgeführt haben. Die Kenntnisse über Explosionsgefährdungen müssen durch Teilnahme an Schulungen 
    oder Unterweisungen auf aktuellem Stand gehalten werden.

2. Eine zur Prüfung befähigte Person nach Nr. 3.2 in Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung muss
    die oben unter Nr. 1 genannten Anforderungen erfüllen. Zusätzlich muss sie über eine behördliche
    Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderliche
    Prüfeinrichtung verfügen. 

3. Eine zur Prüfung befähigte Person nach Nr. 3.3 in Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung muss

  1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln im explosionsgefährdeten Bereich verfügen und darüber hinaus eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
    • ein einschlägiges Studium,
    • eine einschlägige Berufsausbildung,
    • eine vergleichbare technische Qualifikation oder
    • eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
  2. umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
  3. eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
  4. ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
  5. sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.