2.12 Wer darf die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen durchführen?

Anlagen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig sind (siehe Frage 2.9), müssen von einer zugelassenen Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden.

An anderen Anlagen können auch zur Prüfung befähigte Personen, wie unter Frage 2.10 Nr. 3 beschrieben, mit der Prüfung beauftragt werden. Für die unter Frage 2.11 Buchstabe d) genannten Prüfungen sind auch zur Prüfung befähigte Personen nach Frage 2.10 Nr. 1 zugelassen.

Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung darf insgesamt von einer zur Prüfung befähigten Person, wie unter Frage 2.10 Nr. 1 beschrieben, durchgeführt werden, wenn von der Änderung das Explosionsschutzkonzept nicht berührt ist.