2.15 Was beinhalten wiederkehrende Prüfungen?

Nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Abschnitt 3 in Verbindung mit TRBS 1201 gibt es 3 Arten von Prüfungen:

1. Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf Explosionssicherheit. Hierbei sind das
    Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen,
    ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  2. die unten unter Nr. 2 und Nr. 3 beschriebenen Prüfungen vollständig durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob ein Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.4 Betriebssicherheitsverordnung geeignet ist und angewendet wird,
  3. sich die Anlage in einem der Betriebssicherheitsverordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und 
  4. die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Zusätzlich ist bei erlaubnispflichtigen Anlagen zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Die Prüfungen müssen mindestens alle 6 Jahre durchgeführt werden.

2. Prüfung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der
    Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)15 als Bestandteile von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    oder von erlaubnispflichtigen Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 Betriebssicherheitsverordnung,
    mit ihren Verbindungseinrichtungen. Bei der Prüfung müssen auch Wechselwirkungen mit anderen
    Anlagenteilen berücksichtigt werden. Die Prüfung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

3. Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen als Bestandteile
    von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen oder von erlaubnispflichtigen Anlagen nach 
    § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 Betriebssicherheitsverordnung.

Die Prüfungen müssen mindestens jährlich durchgeführt werden.

Auf die Prüfungen nach 2. und 3. kann verzichtet werden, wenn ein Instandhaltungskonzept im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Maßnahmen im Rahmen des Instandhaltungskonzeptes müssen dokumentiert werden.

15 bis zum 19.4.2016: Richtlinie 94/9/EG