2.16 Wer darf wiederkehrende Prüfungen durchführen?

Die Prüfung von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich auf Explosionssicherheit (siehe Frage 2.15 Nr. 1) kann von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von zur Prüfung befähigten Personen wie unter Frage 2.10 Nr. 3 beschrieben durchgeführt werden, sofern es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Anlage handelt. Bei erlaubnispflichtigen Anlagen muss eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen.

Die Prüfung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)16 als Bestandteile von Anlagen (siehe Frage 2.15 Nr. 2) sowie die Prüfungen von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen (siehe Frage 2.15 Nr. 3) dürfen in allen Fällen von zur Prüfung befähigten Personen wie unter Frage 2.10 Nr. 1 beschrieben durchgeführt werden.

16 bis zum 19.04.2016: Richtlinie 94/9/EG