2.8 Welche Prüfungen von Anlagen, Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen durchgeführt werden?

An Arbeitsmitteln und Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich müssen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4 und Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit TRBS 1201 folgende Prüfungen durchgeführt werden:

  • Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme
  • Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
  • Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung
  • Wiederkehrende Prüfungen