2.8 Welche Prüfungen von Anlagen, Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen durchgeführt werden?
An Arbeitsmitteln und Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich müssen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4 und Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit TRBS 1201 folgende Prüfungen durchgeführt werden:
- Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme
- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung
- Wiederkehrende Prüfungen