2.9 Wer darf Prüfungen durchführen?

Anlagen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig sind, müssen vor der ersten Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach  prüfpflichtigen Änderungen (siehe Frage 3.3.9) und wiederkehrend auf Explosionssicherheit (siehe Frage 3.3.13) von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden. Es handelt sich dabei um folgende Anlagen:

  • ortsfeste Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen,
  • Lageranlagen für mehr als 10000 Liter entzündbare Flüssigkeiten,
  • Füllstellen für Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten und einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter pro Stunde,
  • Tankstellen für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,
  • Flugfeldbetankungsanlagen.

Zugelassene Überwachungsstellen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt und im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Für alle anderen Prüfungen sind auch zur Prüfung befähigte Personen (siehe Frage 2.10, 2.12, 2.14 und 2.16) zugelassen.