3.7 Ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach ATEX erforderlich, wenn der Nutzer oder die Nutzerin für den Eigengebrauch aus Geräten im Sinne der ATEX, für die das zutreffende Konformitäts­bewertungs­verfahren durch den Hersteller durchgeführt worden ist, eine Anlage bzw. eine Maschine baut?

Werden vom jeweiligen Hersteller nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)17 konformitätsbewertete Geräte kombiniert und auf dem Gelände der Anwenderin oder des Anwenders unter deren oder dessen Verantwortung installiert, ist Folgendes zu beachten:

  • Laut den Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) unterliegt der Zusammenbau durch die Anwenderin oder den Anwender nicht der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), sondern der Richtlinie 1999/92/EG bzw. der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Nach § 5 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Richtlinie entsprechen. In diesem Fall sind dies die materiellen Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX). Er muss die formalen Anforderungen des in der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) festgelegten Konformitätsbewertungen jedoch nicht erfüllen.
  • Der Betreiber muss jedoch das Konformitäts­bewertungs­verfahren nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchführen („Eigenherstellung einer Maschine“) und dabei auch die Anforderungen von Anhang I Ziffer 1.5.7 der Maschinenrichtlinie zum Explosionsschutz berücksichtigen.

17 bis zum 19.4.2016: Richtlinie 94/9/EG