2.20 Wann ist ein explosionsgefährdeter Bereich in Zone 0 bzw. Zone 20 einzustufen?

Laut Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 gilt:

  • Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. 
  • Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

In den Definitionen zur Zone 0 bzw. Zone 20 sind die Begriffe „ständig“, „über lange Zeiträume“ oder „häufig“ zu finden. Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“ zu verwenden. Als Betrachtungseinheit ist hier die tatsächliche Betriebsdauer einer Anlage anzuwenden. Das heißt mit anderen Worten, dass explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 bzw. Zone 20 zuzuordnen sind, wenn während mehr als 50 % der Betriebsdauer der betrachteten Anlage oder eines Anlagenteils gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorherrscht. Wird der betrachtete Teil einer Anlage z. B. im Ein-Schicht-Betrieb zehn Stunden täglich betrieben, wären dies mehr als 5 Stunden.

Eine Betrachtung „mit der Stoppuhr“ ist allerdings nicht sinnvoll. Zur Einteilung einer Zone 1 bzw. 21 ist es eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur zu einem geringeren Anteil als 50 % der Betriebsdauer vorhanden ist. Zu den Abgrenzungskriterien, wann welche Zone einzuteilen ist, siehe die Informationsschrift FBRCI-01x „Erläuterungen zur Zoneneinteilung“ in der Publikationsreihe „Fachbereich Aktuell“ (zum Zeitpunkt der Drucklegung in Vorbereitung).

Eine Zone 0 bzw. 20 liegt in der Regel nur im Inneren von Anlagen oder Anlagenteilen (Verdampfer, Reaktionsgefäß, Staubfilter usw.) vor, sofern die Bedingungen der Definition der Zone 0 bzw. Zone 20 erfüllt sind.