2.21 Welche Betriebszustände gehören hinsichtlich der Zoneneinteilung gemäß Anhang 1 Nr. 1.7 der Gefahrstoffverordnung zum „Normalbetrieb“?

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 4, § 11 und Anhang 1 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung sind die notwendigen Maßnahmen zum Explosionsschutz für alle Phasen der Benutzung einer Anlage zu ermitteln und festzulegen. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den so genannten "Normalbetrieb".

Der Begriff „Normalbetrieb“ wird im Zusammenhang mit der Definition von Zone 1, Zone 2, Zone 21 und Zone 22 verwendet. Gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 ist dies „der Zustand, in dem die Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden“. Da diese Definition relativ allgemein ist, muss sie von der Unternehmensleitung konkretisiert werden.

Die Unternehmensleitung bzw. der Betreiber oder die Betreiberin muss deshalb im Explosionsschutzdokument die Betriebszustände, welche sie bzw. er dem „Normalbetrieb“ zuordnet, festlegen.

Zum Normalbetrieb gehören in der Regel auch:

  • Das Anfahren und Abfahren von Anlagen.
  • Die Freisetzung bei betriebsüblichen Störungen, z. B. Abriss eines Sackes von einer Sackabfülleinrichtung.
  • Die regelmäßig wiederkehrende Reinigung von Anlagen, die zum laufenden Betrieb erforderlich ist.
  • Tätigkeiten wie häufige bzw. gelegentliche Inspektion, Wartung und gegebenenfalls Überprüfung.
  • Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe (z. B. aus Dichtungen, deren Wirkung auf der Benetzung durch die geförderte Flüssigkeit beruht).

Störungen (z. B. Versagen von Dichtungen, von Pumpen oder Flanschen oder die Freisetzung von Stoffen infolge von Unfällen), die z. B. Instandsetzung oder Abschaltung erfordern, werden nicht als Normalbetrieb angesehen (Nr. 2.2 Absatz 3 TRGS 720).