2.23 Woran erkennt man, dass Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden dürfen?

Ob ein Gerät in einem explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt werden darf oder nicht, kann anhand des Kennzeichnungsschildes überprüft werden. Die Richtlinie 2014/34/EU legt in Anhang II Nr. 1.0.5 fest, wie die Kennzeichnung aussehen muss.

Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Zeichen und in Fällen, in denen zusätzlich eine EG-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist, aus der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, durch die das QM-System geprüft wurde.

Neben der Bezeichnung für Serie und Typ, gegebenenfalls Chargen- oder Seriennummer sowie Baujahr enthält die Kennzeichnung das charakteristische sechseckige Explosionsschutzkennzeichen (Ex-Zeichen) zusammen mit Angaben zur Gerätegruppe und Gerätekategorie. Für aufgrund von Gasen, Dämpfen und Nebeln explosionsgefährdete Bereiche muss die Kategorie ein „G“ (engl.: gas) und für staubexplosionsgefährdete Bereiche muss die Kategorie ein „D“ (engl.: dust) ausweisen. Danach folgen bei elektrischen Geräten die Schutzart (in Abb. 4 nach II 2 D Ex: „tb“ für Dichtheit des Gehäuses), die Explosionsgruppe (in Abb. 4: „IIIC“ für leitfähige Stäube) und bei Geräten für staubexplosionsgefährdete Bereiche die maximale Oberflächentemperatur (in Abb. 4: „T80°C“).

Die Kennzeichnung könnte z. B. folgendermaßen aussehen: