2.26 Wann muss die Unternehmensleitung eine zur Prüfung befähigte Person beauftragen?

Die Unternehmensleitung muss eine zur Prüfung befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage von § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung beauftragen, wenn zutreffende Bestimmungen des Anhangs 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zur Anwendung kommen, d. h.:

  • Prüfung von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung
  • Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung

Mit den Prüfungen können auch zugelassene Überwachungsstellen betraut werden. Nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, kann auch der Hersteller oder die Herstellerin die erforderliche Prüfung durchführen.