3.2 Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen und was ist hinsichtlich des Explosionsschutzes zu beurteilen?

Die Gefährdungsbeurteilung ist von der Unternehmensleitung fachkundig durchzuführen. Ist die Unternehmens­leitung selbst nicht fachkundig, muss sie sich fachkundig beraten lassen. Fachkundig in Bezug auf den Explosionsschutz können beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, die sich näher mit dem Thema „Explosionsschutz“ auseinandergesetzt haben und die physikalisch-chemischen Vorgänge sowie die rechtlichen Grundlagen kennen und verstehen.

Zu den physikalisch-chemischen Grundlagen zählt das Verständnis

  • der Stoffeigenschaften, die eine Verbrennung erlauben,
  • der Verbrennungsvorgänge und
  • der Sicherheitstechnischen Kenngrößen.

Informationen hierzu finden Sie in der kurz & bündig-Schrift KB 028-1 „Brand- und Explosionsgefahren – Schutzmaßnahmen für sichere Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen“.

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen umfassen die Anforderungen

  • der Gefahrstoffverordnung,
  • der Betriebssicherheitsverordnung,
  • der Technischen Regeln zum Explosionsschutz (TRGS und TRBS), und
  • der relevanten Schriften der Unfallversicherungsträger (speziell DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ und DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“).

Die Unternehmensleitung hat die Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sowie die notwendigen Maßnahmen bei deren Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie für die sichere Bereitstellung und Verwendung der Arbeitsmittel zu bewerten.

Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, hat sie zu beurteilen:

  • Die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
  • Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner sind die notwendigen Voraussetzungen festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Regelungen hierzu finden sich in Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverord- nung.