2.18 Was ist bei der jährlichen Prüfung von Gaswarneinrichtungen nach BetrSichV zu beachten?

Für die Durchführung der jährlichen Prüfung nach BetrSichV ist gegebenenfalls, insbesondere bei überwachungsbedürftigen Anlagen, mehr als eine befähigte Person erforderlich. In diesen Fällen ist neben der gaswarntechnischen Befähigung im Sinne der Merkblätter T 023/T 021 auch eine Befähigung zur Prüfung der angesteuerten Anlage oder Einrichtungen erforderlich. Ein typisches Vorgehen ist hier zum Beispiel die Zusammenarbeit einer befähigten Person (Gaswarneinrichtung) eines Dienstleisters für Gaswarneinrichtungen mit einer zur Prüfung befähigten Person gemäß BetrSichV.

 

(FAQ “Gaswarneinrichtungen und -geräte": Stand 10/2023)