2.22 Wie ist die Kontrolle der Aufzeichnungen bei ortsfesten Gaswarneinrichtungen durchzuführen?

Die Kontrolle der Aufzeichnungen gemäß T 023/T 021 Kapitel 7.3.1.4 beinhaltet die Überprüfung der Wartungs- und Instandhaltungsdokumentation über die vorangegangenen drei Jahre, sowie eine Überprüfung der Installationsunterlagen und Betriebsanweisung.

Da Mängel an Dokumentation und Instandhaltungsprozess nicht erst nach drei Jahren behoben werden sollten, empfiehlt es sich, im Zuge der wiederkehrenden Kontrollen nach T 023/T 021 Kapitel 7.3.1.1 bis 7.3.1.3 jeweils fortlaufend die Dokumentation der vorangegangenen Kontrollen zu berücksichtigen – zum Beispiel Prüfung der Dokumentation und Mängelbehebung der letzten drei Sichtkontrollen im Rahmen einer Funktionskontrolle, Prüfung der Vollständigkeit der Instandhaltungsdokumentation und zeitnahe Behebung von Mängeln aus den Kontrollen der letzten zwölf Monate im Rahmen einer Systemkontrolle. Werden im Rahmen dieser unterjährigen Kontrollen technische oder organisatorische Mängel festgestellt, so kann auf diese zeitnah reagiert werden.

Im Rahmen der dreijährlichen Kontrolle der Aufzeichnungen lässt sich dann der Prüfaufwand für die Wartungsund Instandhaltungsdokumentation beschränken auf eine tabellarische Auflistung der durchgeführten Wartungstermine, Störungen, festgestellten technischen Mängel und Instandsetzungen der vergangenen drei Jahre.

Mit dieser Information kann die Eignung des Instandhaltungsprozesses zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs der Gaswarneinrichtung bewertet werden. Wenn bei dieser Prüfung Mängel im Instandhaltungsprozess auffallen, werden diese in der Aufzeichnungskontrolle dokumentiert und dem verantwortlichen Anlagenbetreiber mitgeteilt.

Die Überprüfung der Aktualität von Installationsunterlagen und Betriebsanweisung kann vereinfacht werden, indem für die Gaswarneinrichtung möglichst schon bei ihrer Auslegung und Planung ein tabellarischer Steckbrief mit einer Auflistung aller auf Aktualität zu prüfenden Nutzungs- und Auslegungsaspekte, sowie Betriebsdokumente erstellt wird. Eine nachträgliche Erstellung ist ebenfalls möglich und sinnvoll. Dieser Anlagensteckbrief kann sowohl für die Projektierung und Erstabnahme der Gaswarneinrichtung verwendet werden, als auch für die wiederkehrende Kontrolle der Aufzeichnungen.

Beispiele für mögliche Mängel aus einer Kontrolle der Aufzeichnungen:

  • Nicht fristgerecht oder unvollständig durchgeführte Kontrollen
  • Nicht oder verspätet behobene technische Mängel
  • Aktualisierungsbedürftige Dokumente und Betriebsinformationen:
    • Kontaktinformationen der Anlagenverantwortlichen (Betreiber, Dienstleister)
    • Auslegungsinformation, zum Beispiel wegen zwischenzeitlicher Anlagen- oder Prozessänderungen (Zielgase, Position von Sensoren und Alarmmitteln, Klassifizierung/Gefährdungsbeurteilung, Schaltpläne)
    • Handlungsanweisung für Alarmfall
    • Prüfanweisung für Systemkontrolle
    • Wartungsverträge und Beauftragte beziehungsweise Dienstleister

 

(FAQ “Gaswarneinrichtungen und -geräte": Stand 10/2023)